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Im deutschen Reich · 1919-10-01 · Heft 10 (Oktober 1919) · p. 411

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 10 (Oktober 1919)
Article
Religion und Religionsgesellschaften in der Verfassung des deutschen Reiches vom 11. August 1919
Date
1919-10-01
Page
411 (sequence 4)
Language
German
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Religion unb ReligionsgesellschafLen in der Verfassung 411 Da sie, wenigstens so weit sie bestehen, durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten, so ist lediglich ein Antrag dr Synagogengemeinde hierzu erforderlich. Die Bedeutung dieser Bestimmung ist wesentlich. Mit ihr verschwindet nämlich die in dem staatlichen Reformationsrecht begründete staatsrechtliche Differenzierung der aufgenommenen ReligionsgesellschafLen. Bisher war zwar der preußische Staat kein „christlicher Staat" — alle dahingehenden Bemühungen waren nicht Gesetzesrecht geworden*) — aber er nahm doch auf das Christentum die weitgehendste Rücksicht, indem er den Landeskirchen ein größeres Maß von Schutz angedeihen ließ als den anderen Religionsgesellschaften, auf der anderen Seite jedoch sie entsprechend strenger überwachte. Diese Bevorzugung der Landeskirchen hat aufgehört, die Imparität der einzelnen Religionsgesellschaften besteht nicht mehr, die jüdische Synagogengemeinde kann leicht sich die Stellung einer öffentlichen Korporation erringen. Und auch die Begründung neuer Gemeinden ist wesentlich erleichtert. Bisher konnten, wenigstens in Preußen, neue Religionsgesellschaften die Rechtsfähigkeit, die zum Handeln mit Rechtsfähigkeit befugte, nur durch ein besonderes Staatsgesetz erlangen. Jeder andre Weg war unzulässig und unwirksam. Artikel 137 Ws. 4 erklärt im Gegensatz hierzu: „ReligionsgesellschafLen erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts." Die Anmeldung in das Vereinsregister gemäß § 59 BGB. genügt also heute. Hierbei ist zu beachten, daß nach Artikel 124 Abs. 2 Satz 2 RV. der Erwerb der Rechtsfähigkeit nicht deshalb versagt werden kann, weil e ssich um eine Vereinigung mit religiösen Zwecken handelt (im Segens, hierzu bisher BGB. § *61 Ws. 2). Aber nicht nur die einzelne Gemeinde kann die Rechte einer öffentlichen Korporation erlangen, sondern auch der Verband, der sich aus mehreren öffentlich-rechtlichen ReligionsgesellschafLen zusammensetzt, hat die Stellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (vgl. Artikel 137 Ws. 5 Satz 3). Ist aber die Synagogengemeinde resp. der Verband eine öffentlich-rechtliche Korporation, so folgt hieraus mit Notwendigkeit, daß der Staat ihr gegenüber gewisse Aufsichtsrechte in Anspruch nehmen muß. Dies liegt im Wesen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft begründet. Einer Privatrechtskorporation gegenüber hat der Staat lediglich die Pflicht zu verhindern, daß diese die ihr gesetzten Zwecke überschreitet. Einspruch gegen die Erlangung der Rechtsfähigkeit, Auflösung des Vereins nach dem öffentlichen Recht sind die Wege, wie der Staat hier sein Ziel erreicht. Anders liegt die Sache bei den öffentlich-rechtlichen Korporationen. Hier mutz der Staat über seine negative Tätigkeit hinausgehen und zu einem positiven Tun derart schreiten, daß er sie direkt zur Erreichung der Zwecke und Aufgaben anhält, die sie zu -erfüllen haben. Besonders deutlich wird dies bei den öffentlich-rechtlichen Korporationen, die direkte StaaLsaufgaben "r 150 sg. ') Val. meine Ausführungen „I. d. R.

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