Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 25 (1919)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1919)
- Article
- Religion und Religionsgesellschaften in der Verfassung des deutschen Reiches vom 11. August 1919
- Date
- 1919-10-01
- Page
- 410 (sequence 3)
- Language
- German
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410 Im deutschen Reich im Märzhefte dieser Zeitschrift, als die Trennung von Staat und Kirche die Gemüter arg beunruhigte und man sich angstvoll fragte, ob nicht hierdurch die jüdische Religionsgemeinde in ihrem Bestände erschüttert werde, erklärte, es sei nicht damit zu rechnen, daß eine Trennung von Staat und Kirche in dem radikalen Sinne Eintreten werde, so ist dies durch die gegenwärtige Verfassung bestätigt. An dieser Stelle soll nun aber nicht im allgemeinen der Jichalt der die Religion und die Religionsgesellschäften behandelnden Bestimmungen der Verfassung Largetan werden; es kommt lediglich vielmehr darauf -an, zu zeigen, ob und wie weit die jüdische Religionsgemeinschaft, insbesondere die Preußens, durch die Verfassungsbestimmungen in ihrer Struktur und in ihren Wirkungen eine Aenderung erfährt. Jedoch muß auch noch hier eine Einschränkung insoweit gemacht werden, als das gesamte Material zurzeit noch nicht übersehen werden kann. Die Landesgesetzgebung nämlich, die die leitenden Gesichtspunkte der Verfassung im einzelnen durchführen soll, ist bisher zum großen Teil noch nicht erlassen, so daß also vieles von dem, was in der Reichsverfassung enthalten ist, bisher nur rein programmatischer Natur ist. III. Die israelitischen Synagogengemeinden haben bisher zu den mit Korporationsrechten konzessionierten Religionsgesellschaften gehört. Bei streng durchgeführter Trennung von Staat und Kirche würden sie zu Vereinen des bürgerlichen Rechts geworden sein?) Diese Folgerungen hat jedoch die Reichsversassung nicht gezogen. Sie bestimmt vielmehr: „Die Religionsgesellscharten bleiben Körperschaften des ösfentlillwn Rechts, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten." Obwohl streng genommen weder die Kirchen noch andere Religionsgesellschaften organisch dem Staate -eingegliedert sind und Staatsgeschäfte und Staatsaufgaben nicht erfüllen, demzufolge -auch nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts jtTÖ2 3), so haben doch die evangelischen (lutherischen^, reformierten, unierten) und katholischen (römischauch meist altkatholischen) Landeskirchen die rechtliche Stellung von öffentlichen Korporationen. Diese behalten also nach der Reichsverfaffung ihre Stellung bei. Die jüdischen Synagogengemeinden haben zu dieser privilegierten Gruppe nicht gehört. Sie wurden in die Reihe der Religionsgesellschaften mit privatrechtlich-er Rechtsfähigkeit eingeordnet. Nach der Reichsversassung können sie jedoch leicht dieselbe Rechtsstellung wie die Landeskirche erlangen. 2) Vgl. das Nähere in meinem früheren Aufsatz „I. d. R." 1919, S. 65 sg. 3) Wer sich für diese Frage naher interessiert, möge, Kahl, Lehrsystem des Kirchenr'echts und die Kirchenpolitik, S. 332 fg., Nachlesen. Er möge auch vergleichen: Anschütz, Kommentar zur preußischen Versaffungsurkunde, S. 300/301; Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, S. 90, insbesondere S. 91 Anm. 2; Hänel, Deutsches Staatsrecht I, S. 151; Schoen, Evangelisches Kirchenrecht, Bd. I, S. 171 fg., und die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, Bd. 19 S. 50, 438; Bd. 20 S. 455, 456.