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Im deutschen Reich · 1919-10-01 · Heft 10 (Oktober 1919) · p. 409

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 10 (Oktober 1919)
Article
Religion und Religionsgesellschaften in der Verfassung des deutschen Reiches vom 11. August 1919
Date
1919-10-01
Page
409 (sequence 2)
Language
German
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Religion und Religionsgesellschaften in der Verfassung 409 lichen Religionsfreiheit die in den Artikeln 135 und 136 behandelt ist, gcht die Verfassung in den Artikeln 137 und 188 zu der Rechtsstellung der Religionsgesellschaften im Staat über, um in den Artikeln 139 bis 141 schließlich „gewisse Folgerungen sowohl für das individuelle wie für das öffentliche Leben auf dem Gebiete der Religion" zu ziehen (Mausbach). II. Artikel 137 Abs. 1—4 RV. bestimmt: „Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Verreinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von lReligionsaesellschasten innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts." Diese Vorschriften bilden den Ausgangspunkt des Systems der kirchenrechtlichen Bestimmungen der Reichsverfassung. Sie hätten daher logisch wohl an die Spitze des ganzen von der Religion und den Religionsgesellschaften handelnden Abschnittes und nicht mittenhinein gestellt "werden müssen. Denn auch die ersten die persönliche Religionsfreiheit regelnden Artikel werden von den Bestimmungen des Artikel 137 stark beeinflußt. Durch ihn wird nämlich das bisher geltende kirchenpolitische System der Staatskirchenhoheit aufgehoben und an seine Stelle das System der Trennung von Staat und Kirche gesetzt. Das bisher geltende System der Kirchenhoheit ging davon aus, daß der Staat im Rahmen der allgemeinen Staatsaufgaben gewisse Hoheitsrechte über das Kirchenwesen und die Religionsgesellschasten rn Anspruch zu nehmen hat: Schutz der Kirche durch den Staat, Oberaufsicht des Staates über Kirchen und Religionsgesellschaften, verschiedene Gradbewertung der bestehenden Kirchen und Religionsgesellschaften seitens des Staates. Ihre Schranke fand die Kirchenhoheit an der Kirchengewalt, an dem innerer! Kirchenwesen. Das jetzt geltende System der Trennung von Staat und Kirche leugnet überhaupt, wenigstens wenn es vollständig rein durchgesührt ist, jede Beziehung des Staates zur Kirche und verneint deshalb die eben angeführten Hoheitsrechte des Staates über das Kirchenwesen und die Religionsgesellschaften. Es hat zunächst den Anschein, als ob der Trennungsgedcmken in der Verfassung streng durchgeführt werden wäre. Daraus deutet jedenfalls die Bestimmung des Artikel 137 Wbs. 1 RV. hin, die da erklärt: „Es besteht keine Staatskirche" und damit zum Ausdruck bringt, daß der Sonderbegriff der „Kirche" im Rechtssinn zu existieren ausgehört hat. Aber wie ein weiteres Studium der Verfassung zeigt, haben die Schöpfer der Verfassung nicht daran gedacht, diese reine Trennung durchzuführen. Wenn ich Beachtet die Anzeige: ”Gabriel Rießer" Verlag!

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