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Im deutschen Reich · 1919-09-01 · Heft 9 (September 1919) · p. 364

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 9 (September 1919)
Article
Das bayerische Volksschullehrergesetz und die jüdischen Lehrer
Date
1919-09-01
Page
364 (sequence 3)
Language
German
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334 Im deutschen Reich Der Erfolg blieb auch nicht aus. Die Entwürfe eines VolkZschullehrergesetzes und eines Schulbedarfgesetzes von 1918 und' deren Neubearbeitung von 1919 brachten die gesetzliche Gleichstellung der israelitischen Volksschulen und Volksschüllghrer (unwiderrufliche Anstellung als Staatsbeamte, Zuschüßpflicht der Kreise und des Staates). In erster und zweiter Lesung wurden von dem Ausschuß des Landtages die Bestimmungen der Entwürfe einstimmig ^angenommen, und so besteht die Sicherheit, daß das Plenum gesetzlich die jüdischen Volksschulen -und die' Wischen Bolksichullehrer den öffentlichen Schulen und ihrem Lchrerpersonal gleichsdellt.. II. Trotz der Sicherung der rechtlichen Verhältnisse der an den israelitischen Schulen angestellten Lehrer und trotz des Entgegenkommens des Landtages, der in zweiter Lesung die Normalzahl für die jüdischen Schulen von 80 auf-10-herabsetzte, wäre das Gesetz ein Danaergeschenk für die jüdischen Lehrer. Wenn die Abwanderung der jüdischen Bevölkerung von den Kleinnach den-Großgemeinden in-annähernd gleichem Tempo wie vor dem Kriege sich vollzieht,- so wird in weniger als einem Jahrzehnt die Hälfte der Schulen 8er Auflösung verfallen; jüdische Jünglinge, die trotz der Aussichtslosigkeit in Menge den jüdischen Prävarandenschulen und - Seminaren Zuströmen, könnten wohl ihre Studien vollenden, ohne je Anwartschaft aus Anstellung zu finden. Um dem Lehrerzurvachs Lcbensmöglichkeiten zu schaffen, erstrebte der Lehrerverein, unterstützt von dem Lcmdcsvereiri Mr israelitisch e Kultu-Zaemeirrden, die ä'nvstellung i s r aeli tischer Lehrerin öffentliches Schulen, besonders a n S i m u l t a n s ch u l e n. Seit 50 Jahren wurde kein Israelit an einer Simultanschule angestellt; denn eine Ministerialverordnung von 1873 hatte hestimmt, daß „zur Wirksamkeit an Simultanschulen nur Lehrer.der einen oder andern christlichen Konfession berufen werden dürfen". Jüdische Lehrer, welche von den Sradtgemeinden München, Nürnberg, Fürth und einzelnen Pfälzer Kommunen an ihre Schulen berufen wurden, fänden nie die Bestätigung der Staatsregierung. Proteste gegen diese Rechtsverkürzung blieben unter der Allmacht des Zentrums ohne Erfolg. Die Kriegsjahre brachten eine Wendung. Eine Reihe israelitscher Lehrer (etwa 40) stellten sich den Schulbehörden zur Verfügung und übernahmen an katholischen und -protestantischen Schulen den profanen Unterricht mit so günstigem Erfolg, daß von der gewiß einwandfreien und nicht voreingenommenen Seite der geistlichen Schulinspektoren der Tätigkeit der jüdischen Lehrer hohes Lob gezollt wurde. Kultusminister von Knilling hob ausdrücklich die segensreiche Wirksamkeit der jüdischen Lehrer während der Kriegsjahre hervor. Kommunale Schulbehörden erstrebten die Vereinigung der konfessionell geteilten Schulen und Belastung der israelitischen Lehrer an den so entstehenden-Simuktanschulen. Die Regierungsah denn auch die Anstellung israelitischer Lehrer an Lsfentlichen Volksschulen in gewissen Grenzen gesetzlich vor.

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