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Im deutschen Reich · 1919-04-01 · Heft 4 (April 1919) · p. 156

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 4 (April 1919)
Article
Die Flucht aus der Wirklichkeit
Date
1919-04-01
Page
156 (sequence 12)
Language
German
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158 Im deutschen Reich schengruppe, die dauernd davon ausgeschlossen bleibt, diese hohe. Souveränität auszuüben und diese Verantwortlichkeit zu tragen, muß geistig und sittlich verkümmern. Solange nun die Staats-- gesetze die Juden von diesen Gebieten ausschlossen, sorgten diese dafür, eigene Richter und eigene Lehrer zu haben; je mehr der Staat die Juden zur Rechtsprechung und Rechtschöpsung sowie zum Lehramt aller Grade zuließ, desto mehr schwand das Bedürfnismach einem eigenen Betätigungsfeld für die Juden/ und sie wandten sich den „fremden" Gerichtshöfen (und fremden Schulen) zu. Im Osten haben die frömmsten Juden, in Ga-, lizien am frühesten, ohne diegeringsten Bedenken bei den staatlichen Gerichtshöfen Recht zu suchen angefangen; in diesem Land sind jüdische Richter an den höchsten Stellen seit zwei Ge nerationen keine Seltenheit mehrf). Die rabbinischen Gerichtshöfe sind darum nicht eingegangen, die Rabbiner leisten als Friedens- und Schiedsrichter dem Staat gute Dienste, indem sie seine Gerichtshöfe entlasten. Einzelne von ihnen hatten sich ein so hohes Vertrauen erworben, daß sehr häufig christliche Parteien ihnen ihre Streitigkeiten zur Entscheidung unterbreiteten. Also auch die Rechts- und GsMeiudeverfassuug wurde von' den Juden in Galuth nicht als ein Wesentliches, nicht einmal als unentbehrliche „Stütze ihres Sonderdaseins", als „differenzierendes Kriterium" empfunden. IV. Irrwege des religiöse« Instinktes. ‘ Haben aber die Juden in Palästina den Besitz des eigenen Landes als unerläßliche Bürgschaft ihrer Sonderexistenz angesehen? Die Tapferkeit, der Opfermut und die Zähigkeit,^ mit denen unsere Vorfahren jahrhundertelang gegen Fremdherrschaft und Unterdrückung sich verteidigten, sind bewundernswert und finden nur wenige Analogien in der Weltgeschichte. Allein sie verteidigten nicht, wie Karthager, Griechen, Iberer, Gallier, ihre staatspolitische Selbständigkeit und Souveränität, sondern nur ihre religiöse Freiheit und. ihre Menschenwürde. Hätten Graeeo-Syrer und Römer die Religionsübung der Juden nicht angetaftet und ihre Menschenwürde nicht verletzt, die Juden wären sortgefahren, still und friedlich zu leben, wie unter der zweihundertjährigen Perserherrschaft, keine Hand hätte sich gerührt, um das fremde Joch abzuschütteln. Der höchste Ausdruck ihrer „nationalen Sonderart", ihr „differenzierendes Moment" war eben ihre Religion, nicht politische Souveränität und staat- Einer von ihnen hat das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch ins Hebräische übertragen.

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