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Im deutschen Reich · 1919-04-01 · Heft 4 (April 1919) · p. 155

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 4 (April 1919)
Article
Die Flucht aus der Wirklichkeit
Date
1919-04-01
Page
155 (sequence 11)
Language
German
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„Die Flucht au§ der Wirklichkeit' 155 bei: man nicht fragt, sondern dem man sich in Liebe und Ehrfurcht unterwirft; andere suchten sie (das tut ja zum Teil schon die Bibel) rational, pilosophisch, historisch, mystisch oder volkspädagogisch zu begründen. Niemals aber wurden sie vom „Inhalt" geschieden, obgleich sie so tief von dem anderen „Inhalt", dem Sittengesetz, unterschieden wurden, daß schon der Talmud lehrt, eine Sünde gegen das Zeremonialgesetz werde durch den Versöhnungstag gesühnt, eine Sünde gegen das Sittengesetz dagegen nicht eher, als bis der gekränkte Nächste versöhnt ist und verziehen hat. Anders die Zioilgesetzgebung, die auf den zahlreichen sozialen Vorschriften der Bibel basiert und im Verlaufe der Zeiten zu einem eigenartigen systematischen jüdischen Recht ausgebaut wurde. Diese Zivilgesetzgebung stand in innigem Zusammenhang mit der jüdischen Gemeindeverfassung, da von Babylon bis auf die neueste Zeit den jüdischen Gemeinden die Gerichtsbarkeit über die Juden zuerkannt wurde. Allein schon seit dem dritten Jahrhundert galt der niemals angesochtene Grundsatz: „Das Recht des (nichtjüdischen) Staates hat volle Gültigkeit." Die Juden hatten also das Bewußtsein, daß man in Zivilsachen (auf die Strafgesetzgebung hatten die Juden bereits im letzten Jahrhundert vor der Zerstörung des Tempels verzichtet) nach nichtjüdischen Gesetzen Recht sprechen und dabei ein vollgültiger Jude sein kam?). (Dabei verzichteten sie nie darauf, das Recht des Staates juristisch zu kritisieren, und ein deutscher Rabbiner des 14. Jahrhunderts, Jsserlein, tat den Ausspruch: „Das Recht des Staates hat dolle Gültigkeit, nicht aber sein Unrecht.") Das beweist wohl am schlagendsten, daß die Gemeindeverfasiung, aus die der Verfasser soviel Gewichr legt, von den Juden keineswegs als ihr „differenzierendes Kriterium" angesehen wurde. Wenn die Juden so großes Gewicht darauf legten, eine eigene Zivilgerichtsbarkeit (wie auch eigene Ümerrichrsanstolteu) zu pflegen, und namentlich im Osten bis in die neueste Zeit es nach Möglichkeit vermieden, die öffentlichen Gerichte anzurusen, so geschah dies, nicht weil sie in der eigenen Gerichtsbarkeit das Wesentliche ihrer „nationalen Existenz" erblickten, sondern ans einem anderen, viel gesünderen Empfinden heraus. Die Juden verzichteten leichten Herzens darauf, den Staat zu regieren, Politik zu treiben, auf dem Schlachtfeld blutige Lorbeeren zu ernten. 'Sie schätzten diese Dinge nicht sehr hoch ein, und überließen sie neidlos anderen Äuf zwei Dinge jedoch wollten sie um keinen Preis verzichten-, auf das Rechtsprechen und auf das Lehren. Diese "beiden Funktionen werteten sie am höchsten; und in der Tat, jede Meny Klatzkin mißversteht diesen Grundsatz vollständig und die Deutung, die er ihm unterschiebt, ist ein schwerer Mißgriff. Es würde sich lohnen, in einem besonderen Kapitel diese Frage zu beleuchten.

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