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Im deutschen Reich · 1919-03-01 · Heft 3 (März 1919) · p. 133

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 3 (März 1919)
Article
Die Trennung von Staat und Kirche
Date
1919-03-01
Page
133 (sequence 14)
Language
German
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133 Die Trennung von Staat und Kirche erd) und im Reichsrecht (so irrt Zivil- und Strafprozeß) gültige Eidesformel: „so wahr mir Gott helfe", wird durch eine religionslose Beteuerung, vielleicht durch die Formel: „ich schwöre" oder „ich versichere auf Ehre und Gewissen als wahr" ersetzt werden. Ferner werden das Schul-, Ehe- und Begräbniswesen sich aller religiösen Elemente, die sie noch enthalten, entäußern. Bestimmungen wie z. B. jene des § 1779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach der Richter bei Auswahl des Vormunds auf das religiöse Bekenntnis des Mündels Rücksicht zu nehmen hat, werden künftig in Wegfall kommen. Bei der Beurkundung des Personenstandes wird die Religion in keiner Weise mehr berücksichtigt werden, und Bestimmungen, wie die in §§ 22, 54, 59 des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875, wonach die Eintragungen die Angaben der Religion enthalten sollen, werden ihre Geltung verlieren. Inwieweit die religiöse Kindererziehung, der Konfessionswechsel und der Austritt aus der Synagogengemeinde durch die Trennung von Staat und Kirche berührt werden, ist schon oben dargetan worden. VH- Prognose. Das ist in den gröbsten Umrissen das Bild, das sich bei einer reinen und konsequent durchgeführten Trennung von Staat und Kirche für das Judentum ergibt. Indem wir von dem Begriff der Kirchenhoheit als dem gegenwärtig das Verhältnis von Staat und Kirche regelnden System ausgingen, suchten wir den Einfluß der Trennung auf die einzelnen Elemente der Kirchenhoheit, soweit das Judentum hiervon berührt wird, darzutun. Anhangsweise versuchten wir dann einzelne schwerwiegende Folgeerscheinungen der Trennung in bezug auf das Vermögen der Synagogengemeinde aufzuzeigen, um schließlich die Rückwirkung des Systems der Trennung auf den einzelnen zu erörtern. An der Hand des vorgeführten Materials wird der Leser selbst imstande sein, die Prognose zu stellen. Es wird ihm klar geworden fein, daß den Nachteilen, die die Trennung für das Judentum mit sich bringt, große Vorteile gegenüberstehen. Das Aufhören der Geltung der jüdischen Religionsgesellschaft als Korporation, der Wegfall der Zwangsgemeinde, die erleichterte Form des Austritts, die vermögensrechtlichen Nachteile— alles das sind Erscheinungen, die den Bestand der Synagogengemeinden erschüttern können. Allerdings ein Heilmittel ist auch hier vorhanden, und das ist die langersehnte Gesamtorganisation des Judentums. Sie kann die Nachteile, die die Trennung mit sich bringen würde, auf das geringste Maß zurückführen, so daß lediglich die großen Vorteile übrigbleiben würden. Zudem pst nicht damit zu rechnen, daß eine Trennung von Staat und Kirche in dem radikalen Sinne, wie wir sie gemildert haben, wirklich eintreten wird. In den Staaten nämlich, in denen das System der Trennung Geltung hat, in der Nordamerikanischen Union seit 1787, in Belgien seit 1831, in Mexiko (1873—74), Brasilien (1890—1893), Kuba 1902, Ecuador 1904, Frankreich 1905, Gens 1909, Rußland 1918 (vgl. Kahl, Aphorismen zur Trennung von Staat und Kirche, Berliner Rektoratsrede, S. 10) ist eine derartig radikale Trennung restlos nicht durchgeführt worden. Am iveitesten

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