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Im deutschen Reich · 1919-03-01 · Heft 3 (März 1919) · p. 132

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 3 (März 1919)
Article
Die Trennung von Staat und Kirche
Date
1919-03-01
Page
132 (sequence 13)
Language
German
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132 Im deutschen Reich sobald man den christlichen Charakter einer Schule, der zu Recht besteht, antastet. Mag man versuchen, ein dem Bedürfnis angemessenes jüdisches Kadettenhaus einzurichten, es mögen zu jüdischen Offizieren als Folgerung jüdische Regimenter hinzukommen und umgekehrt zu jüdischen Slegimeiitcrn jüdische Offiziere", — so wird alles dies von der Trennung von Staat und Kirche hinweageschwemmr werden. Auf die christlichen Einrichtungen des Staates wird sich die Verwaltung nicht mehr berufen können, die Bahn wird frei. ZV. Jrrden cr!s Auslandes Allerdings, die Bestimmungen, die die Juden nicht wegen ihres Judentums, sondern als Ausländer zurücksetzen, z. B. der § 71, Abs. 2 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden, vom 23. Juli 1847, wonach ausländische Juden ohne Genehmigung des Ministers des Innern als jüdische Kultusbeamte nicht angenommen werden dürfen (vgl. über diese Frage Hirschfeld, Die rechtliche Stellung der Ausländer im öffentlichen Recht des Deutschen Reiches, S. 119), werden bestehen bleiben. Denn diese Vorschriften werden durch die Trennung von Kirche und Staat nicht berührt. Hier sind nur rein staatsrechtliche undvölkerrechtliche Prinzipien maßgebend, die die Souveränität des Staates allein angehen. V. Tlrrgabe des ReLrgrorrsbekennLrriffes. Was aber durch die Trennung von Staat und Kirche aufgehoben wird, ,das' ist der jetzt noch bestehende Zwang sein Religionsbekenntnis a n z u g e b e n. Schon das in dieser Frage noch gültige Allgemeine Lar.drecht bestimmt hier (vgl. A. L. R. II, 11 § 5): „Auch der Staat kann von einem einzelnen Untertan die Angabe, zu welcher Religionspartei sich derselbe bekenne, nur alsdann fordern, wenn die Kraft und Gültigkeit gewisser bürgerlicher Handlungen davon abhängt." Damit ist klar zum Ausdruck gebracht, daß der Staat die Frage, zu welcher Religionsgesellfchaft jemand gehöre, nur aus bürgerlichen Gründen, so um im- Strafprozeß die Identität des Angeklagten festzustellen, nicht aber aus religiösen bzw. religionspolitischen Gründen stellen darf. Trotzdem ist, wie die Akten des Centralvereins zur Genüge dartun, wie insbesondere die in aller Erinnerung haftende schmachvolle Judenzählung zeigt, jenes Fragerecht bisher vielfach gemißöraucht worden, um antisemitischen Neigungen zu frönen. Wenn daher § 19 des Regierungsentwurfes in Weiterentwicklung eines Gedankens der Frankfurter Grundrechte (§ 17: „Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren") bestimmt: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung oder seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu offenbaren. Die Behörden haben nicht das Recht, danach zu fragen", so bedeutet dies ein für das Judentum nicht wegzuleugnender großer Gewinn. VI. Eidespfircht. Weiterhin würde die Trennung von Staat und Kirche für den einzelnen den Wegfall jeder E i d e s P f l i ch t bedeuten. Die jetzt im preußischen Landrecht (vgl. z. B. den Geschworeneneid, den Beamten-

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