Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 25 (1919)
- Issue
- Heft 3 (März 1919)
- Article
- Die Trennung von Staat und Kirche
- Date
- 1919-03-01
- Page
- 131 (sequence 12)
- Language
- German
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Die Trennung von Staat und Kirche 131 vom „christlichen Staat" -in der gesetzgebenden Versammlung zur preußischen Verfassung ausdrücklich abgelehnt und nicht Gesetz geworden sei; Kirchenrechtslehrer wie Kahl (Lehrsystem des Kirchen-, rechts und der Kirchenpolitik, S. 301 fg.) konnten mit Ernst betonen, daß das Staatschristentum unwahr erscheine, weil die Christlichkeit des Volkstums nicht feine tatsächliche Unterlage bilde, daß es "unmöglich sei, weil es ein Christentum mit interkonfessionellem Inhalte nicht gebe, daß es zum Staatskirchentum Zurücksühre, weil es die Gewissensfreiheit beschränke und den Staat zum Richter in Glaubenssachen berufe — alles dies kümmerte eine antisemitische Verwaltung nicht. Der Artikel 14 der preußischen Verfassung („Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religonsübung im Zusammenhänge stehen ... zum Grunde gelegt") wurde vielfach -so ausgelegt, als ob ihm die Theorie des christlichen Staates zugrunde liege und damit die Zurücksetzung der Juden formell gerechtfertigt. So fordert z. B. auf Grund des Art. 14 ein Richter am Preußischen Oberverwaltungsgericht, der Professor Fürstenau, in einem als streng wissenschaftlich anerkannten Werke (Das Grundrecht der Religionsfreiheit, S. 201), daß den nichtchristlichen Staatsangehörigen alle Staatsämter zu verschließen seien, „mit welchen eine Aufsicht über eine christliche Kirche verbunden ist oder welche berufen sind, eine Einwirkung irgendwelcher Art auf die Angelegenheiten einer christlichen Kirche auszuüben". Wäre diese Ansicht richtig —* daß sie unrichtig ist, ergibt sich, abgesehen von anderen nicht hier näher zu verfolgenden Gründen aus dem Bestehen des die Gleichberechtigung der Konfessionen aussprechenden Gesetzes vom 3. Juli 1869 —, so wären damit allerdings den Juden sowohl sämtliche höhere Verwaltungsposten, sowie sämtliche Aemter der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtbarkeit verschlossen. Aus diese Weise hat man bisher die Juden von der Verwaltung zurückgehalten. Alles dies wird mit der Trennung von Staat und Kirche verschwinden. Wenn heute z. B. nach § 4 der Statuten der Universität Halle bestimmt: „Der ursprünglichen Stiftung gemäß sind bei der Universität Halle-Wittenberg nur Lehrer und Beamte evangelischer Konfession zuzulassen und anzustellen" und diese Bestimmung von der Unterrichtsverwaltung als fortgeltend angesehen wird (vgl. Anschütz a. a. O., S. 225), wenn weiterhin jüdische Beamte in staatliche Seminare mit der Begründung, daß diese christlich-konsessionellen Charakter trügen (vgl. Freund, Schulrecht, S. 140), wenn Juden nicht in die Kadettenanstalten Zugelassen werden und der Abgeordnete Mumm in der Reichstagssitzung vom 7. Mai 1917 (vgl. Reichstagsprotokoll, Seite 3131) die Worte aussprechen durste: „Mit großem Befremden hörte ich von dem Ansturm dieser Tage auf den christlichen Charakter unserer Kadett e n h ä u s e r. Im überwiegenden Teile Deutschlands sind die Schulen konfessionell, und Konfessionslosigkeit gilt als regelwidrig. In diesen Zustand eine Bresche zu schlagen, indem man den christlichen Charakter der Kadettenhäuser befehdet, mag manchen reizen. Uns aber nötigt folcher Vorstoß zur Gegenwehr. Denn die christliche Schule ist unserer evangelischen Kirche Heiligtum, wir stehen zu ihr genau wie die katholische Kirche. Wir stehen auf dem Wall,