Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 25 (1919)
- Issue
- Heft 3 (März 1919)
- Article
- Die Trennung von Staat und Kirche
- Date
- 1919-03-01
- Page
- 130 (sequence 11)
- Language
- German
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130 Im deutschen Reich nehmigung in ihrem vollen Betrage wirksam sind, wird noch weitergeführt werden. Ob er allerdings so weit wie in Frankreich ausgedehnt werden kann, daß überhaupt jeder Erwerb durch Schenkung oder Testament ausgeschlossen wird, ist nicht anzunehmen. Daß aber die Milderungen des Erbschastssteuergesetzes, die jetzt für religiöse Stiftungen gelten, fortfallen werden, erscheint mir gewiß, es sei denn, daß die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes aus sozialen Gesichtspunkten heraus erfolgen würde. Es bleibt noch übrig die Rückwirkung des Systems von Trennung und Staat auf den einzelnen Juden darzutun. Hier ist nun gewiß, daß die Erklärung der Religion zur Privatsache und damit die Lösung einer zwangsweisen Verbindung des einzelnen mit dem Kirchenwesen für das Judentum nicht schädlich sind. Denn die Folgerungen, die sich aus jenem Prinzip der Lösung ergeben, Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte vom religiösen Bekenntnis, sowie Gewissensfreiheit bis in die letzten Konsequenzen, sind Forderungen, deren Verwirklichung die deutschen Inden von jeher erstrebt haben. In diesem Sinne heißt es auch in den §§ 18, 19 des Entwurfs zur neuen Verfassung des Deutschen Reiches: „8 18. Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleichberechtigt. Alle Vorrechte oder rechtlichen Nachteile der Geburt, des Standes, des Berufs oder Glaubens sind beseitigt; ihre Wiederherstellung durch Gesetz oder Verwaltung ist verfassungswidrig. § 19. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung oder seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu offenbaren. Die Behörden haben nicht das Recht, danach zu fragen. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, ist aber den allgemeinen Gesetzen unterworfen. Keine Religionsgesellschaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat, lieber die Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche wird ein Reichsgesetz Grundsätze aufstellen, deren Durchführung Sache der deutschen Freistaaten ist." III- Der „christliche Staat". Mit diesen Grundsätzen verschwindet endgültig das Schreckgespenst des -„christlichen Staates", mit dessen Hilfe die Antisemiten die staatsbürgerlichen Rechte der Juden zu schmälern suchten. Staatsrechtsleher wie Anschütz (Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat, Bd. I, S. 268, vgl. auch Makower, Deutsche JuristenzeitungXI. Spalte 197, vgl.fernerFuchs,Urn Deutschtum und Judentum, S^ 111 fg.) konnten darauf Hinweisen, daß der Gedanke Stahls, in der Verfassung solle zum Ausdruck kommen, „daß die Nation als solche sich zum Christentum bekenne" und sein Dogma