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Im deutschen Reich · 1919-03-01 · Heft 3 (März 1919) · p. 129

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 3 (März 1919)
Article
Die Trennung von Staat und Kirche
Date
1919-03-01
Page
129 (sequence 10)
Language
German
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Die Trennung von Staat und Kirche 129 (§ 167 Strafgesetzbuch), die Störung des Gräberfriedens (§ 168 Strafgesetzbuch), der Kirchendiebstahl (Z 243 Strafgesetzbuch), die Beschädigung von Gegenständen der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschast oder von Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind (§ 304 Strafgesetzbuch), die Brandstiftung an Kultusgebäuden (§ 306 Strafgesetzbuch) gehören hierher. Alle diese Bestimmungen würden durch die rein durchgeführte Trennung von Staat und Kirche ihre Geltung verlieren müssen. Die hier besonders geschützten Rechtsgüter werden in die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs einbezogen werden. Ein besonderer Schutz wird ihnen nicht mehr zuteil werden. IL Vennogerr bet ShrragogerrgeMenrderr. Ausgehend von dem Begriff der Kirchenhoheit, hat die bisherige Untersuchung den Einfluß der Trennung von Staat und Kirche aus die einzelnen Elemente dieser Kirchenhoheit, soweit hierdurch das Judentum berührt wird, umrißartig zu erörtern gesucht. Anhangsweise hierzu soll nun auf einige v e r m ö g e n s r e ch L l i ch e Folge r u n g e n'hingewiesen werden. Vergegenwärtigen wir uns, was wir oben von der Umwandlung der jüdischen korporierten Synagogengememde in einem religiösen Verein ausführten, so wird ohne weiteres klar, daß das Vermögen der S y n a g o g e n gemeinde bei der Trennung lediglich Bereinsver m 5 ge n wird uchd demgemäß auch nicht mehr nach irgendwelchen besonderen privilegierten Grundsätzen zu behandeln ist. Daß der praktisch sehr wichtige Verwalt ungs zwang hinsichtlich der Beitreibbavkeit der Steuern dann in Fortfall kommen würde, ist schon im anderen Zusammenhänge dargetan. Aber auch sonst hört jede Privilegierung des Vermögens auf. Die Befreiungen von den öffentlichen Lasten, soweit sie jetzt für „die gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften" in Frage kommen, fallen fort, so die Quartierlast, so die Gemeindegrundsteuer. Diese Lasten werden bei der Trennung von Staat und Kirche den Synagogengemeinden auferlegt werden. (Bon der Gememdeeinkommensteuer sind, was Kollenscher irrig annimmt, die Synagogengemeinden schon gegenwärtig nicht befreit.) Wenn ferner das Preußische Stempelsteuergesetz bisher den Synagogengemeinden eine Befreiung von der Landesstempelsteuer gewährte, die Trennung von Staat und Kirche hebt diese auf. Auch der gegenwärtige Rechtszustand bezüglich der Schenkungen und Zuwendungen von Todes wegen an die jüdischen Synagogengemeinden wird eine wesentliche Aenderung erfahren. Die schon getätigten Schenkungen werden unangetastet bleiben. Dagegen wird die vollständig durchgeführte Trennung neuen Stiftungen große Schwierigkeiten bereiten. Der schon jetzt in der Gesetzgebung vorherrschende Gedanke, Vermögensansammlungen der Religionsgesellschasten möglichst zu verhindern, der im geltenden Rechte dazu geführt hat, daß Schenkungen oder Zuwendungen von Todes wegen an die Synagogengemeinden, wenn sie Gegenstände im Werte von mehr als 5000 M. betreffen, erst nach königlicher Ge-

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