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Im deutschen Reich · 1919-03-01 · Heft 3 (März 1919) · p. 128

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 3 (März 1919)
Article
Die Trennung von Staat und Kirche
Date
1919-03-01
Page
128 (sequence 9)
Language
German
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128 Im deutschen Reich in der öffentlichen Schule im Hinblick auf Artikel 14 der Preußischen Verfassung rechtlich auf sehr schwankenden Füßen steht, sind die Sachverständigen sich darüber einig, daß die in der Praxis gewährten zwei Stundet! wöchentlichen Religionsunterrichts nicht ausreichend sind. Was bisher die jüdische Religionsgemeinschaft veranlaßt hat, an den Religionsunterricht in der öffentlichen Schule festzuhalten, war hauptsächlich in der Verfechtung des Prinzips der Gleichberechtigung begründet. Hört aber der christliche Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen auf, wird er durch einen bloßen Moralunterricht abgelöst, so hat das Judentum keinerlei Veranlassung, dies zu beklagen. Eine weitere Frage entsteht aber hier sofort. Würde es nicht bei der Trennung von Kirche und Staat möglich sein, an den Universitäten Fakultäten oder einzelne Lehrstühle für jüdische Theologie zu errichten? Daß der Bestand der theologischen Fakultäten auch bei der vollständigen Trennung fortdauern wird, hat der bekannte Theologe Troeltsch in einer g-edankentiefen Rede, die er als Prorektor der Universität Heidelberg gehalten hat, gezeigt. Hier, führt er aus: „Aber wir sind uns ebenso gewiß, daß unser Daseinsrecht (d. h. das der theologischen Fakultäten) bleibt, auch wenn diese Verbindung durch die Trennung von Staat und Kirche fallen sollte, wenn zu den mancherlei Opfern, die sie fordert, auch die Lösung unserer Fakultät von dem,uns so sehr am Herzen liegenden und uns selbst zugleich miterziehenden Nachwuchs des geistlichen Amtes kommen sollte. Wir werden dann rein wissenschaftliche interkonfessionelle Aufgaben empfangen und insofern dem eigentlichen Geist der Wissenschaft rücksichtsloser dienen können. Das wird uns für den Verlust entschädigen müssen und damit werden neue Beziehungen sich auftun." (Troeltsch, Die Trennung von Staat und Kirche, der staatliche Religionsunterricht und die theologischen Fakultäten, S. 67.) Die Errichtung jüdischer theologischer Fakultäten scheiterte bisher an Artikel 14 der preußischen Verfassung. Indem hier die Zugrundelegung der christlichen Religion bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhang stehen, gefordert wird, muß der Staat, wenn er dazu schreitet, Religion und Theologie in die Lehrpläne seines allgemeinen Unterrichtswesens'einzufügen, ausschließlich die christliche Religion berücksichtigen. Der Wegfall des Artikel 14 der preußischen Verfassung und die Verschiebung der Aufgaben der theologischen Fakultäten bei der Trennung von Staat und Kirche ermöglichen durchaus den Einzug des Judentums in die theologischen Fakultäten unserer Universitäten. 5. Strafrechtlicher Sch u tz der Religionsgesellschaften. Als letzte Aeußerung des staatlichen Schutzes der Religionsgesellschaften ist an den strafrechtlichen Schutz, den die Religionsgesellschaften im geltenden Recht genießen, zu denken. Die Gotteslästerung, Beschimpfung und Unfugverübung in den Synagogen (§ 166 Reichsstrafgesetzbuch), die Hinderung der persönlichen Gottesdienstausübung und dieVerhinderuntz oder Storung des Kultus

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