Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 25 (1919)
- Issue
- Heft 3 (März 1919)
- Article
- Die Trennung von Staat und Kirche
- Date
- 1919-03-01
- Page
- 127 (sequence 8)
- Language
- German
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Die Trennung von Staat und Kirche 127 kung in allen Fächern — mit Ausnahme des christlichen Religionsunterrichts — zur Verwendung gelangen dürfen, verweise ich ergebenst auf die §§ 35—40 des Schulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906. Diese Bestimmungen finden auch auf Vertretungen sinngemäß Anwendung. H^rrach bin ich nicht in der Lage, der dortigen Anregung in dem beantragten Umfange weitere Folge zu geben. — Dagegen kann unter den gegenwärtigen besonderen Umständen die Heranziehung jüdischer Lehrkräfte zur vorübergehenden Vertretung christlicher Lehrer (Lehrerinnen) ausnahmsweise für die Dauer des Krieges dann erfolgen, wenn eine andere geeignete Vertretung nicht vorhanden ist. In jedem Falle muß die Entscheidung darüber, inwieweit solchen jüdischen Lehrkräften an christlichen Schulen —> abgesehen vom jüdischen Religionsunterricht — Unterricht in den schulplanmäßigen Lehrgegenständen zu übertragen sei, der Schulaufsichtsbehörde überlassen bleiben." Nach dieser Seite bedeutet also die Trennung von Staat und Kirche einen nicht zu unterschätzenden Vorteil für die deutschen Lehrer jüdischen Glaubens. Auch die j ü d i s ch e S ch u l e wird als Religionsschule weiterbestehen. Der Religionsunterricht ist heute obligatorischer Lehrgegenstand. Selbst D i s s i d e n t e n k i n d e r müssen nach ständiger Rechtsprechung an dem Religionsunterricht in der Schule teilnehmen. Dieser Zwang wird aufhören. Der Religionsunterricht in der Schule wird durch einen Moralunterricht ersetzt werden. Damit kommt auch der jetzt in öffentlichen Schulen erteilte jüdische Religionsunterricht in Fortfall. Bestehen bleiben wird aber nicht der durch denStaat, sondern der durch dieReligionsgesellschaft als solche erteilte Religionsunterricht. Denn dieser Unterricht beruht aus einer völlig anderen Grundlage, die durch die Trennung in keiner Weise berührt wird. Er findet seine Stütze in der schon heute in der preußischen Verfassung, Artikel 12, ausgesprochenen Kultus- und Unterrichtsfreiheit. Indem Artikel 12 bestimmt: „Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschasten (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen", gewährt er allen Religionsgesellschasten ohne Unterschied der Große und rechtlichen Natur die völlige Freiheit des Kultus, der Religionsübung. Darunter ist aber nicht nur die Freiheit der Religionsausübung zu verstehen, sondern auch die Belehrung in den Dogmen und Kultusformen der Religion. Insoweit umfaßt also die Kultusfreiheit auch die Unterrichtsfreiheit. Diese Freiheit, die der israelitischen Synagogengemeinde auch als nicht korporierten Religionsgesellschast zustehen würde, wird durch die Trennung von Staat und Kirche nicht beschränkt werden. Die Folge hiervon ist, daß der jüdische Religionsunterricht von der öffentlichen Schule in die Schule der Gemeinde verlegt wird. Daß hierdurch dem Judentum ein Schaden entsteht, ist nicht anzunehmen. Abgesehen davon, daß die jetzt gehandhabte Praxis des jüdischen Religionsunterrichts