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Im deutschen Reich · 1919-03-01 · Heft 3 (März 1919) · p. 126

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 3 (März 1919)
Article
Die Trennung von Staat und Kirche
Date
1919-03-01
Page
126 (sequence 7)
Language
German
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126 Im deutschen Reich Militärseelsorge, ist hier an zwei Gebiete zu erinnern: einmal an die parlamentarische Vertretung der Religio n s g e s e l l s ch a f t e n,, sodann an die weitgehende Beteiligung auf dem Gebiete des staatlichen Unter.' richtswesen s. Was den ersten Punkt anbetrifft, so war schon in Elsaß-Lothringen Rechtens, daß ein Vertreter der israelitischen Konsistorien Mitglied der Ersten Kammer war. (Verfassungsgesetz vom 31. Mai 1911, § 6, Abs. 1, Ziff. 2.) In Preußen und in den anderen Bundesstaaten war man noch nicht soweit gelangt. Die Bestrebungen, die nach dieser Richtung hin im Gange waren, haben für das Judentum zu keinem praktischen Ergebnis geführt. (Vgl. über diese Frage Eugen Fuchs, Deutschtum und Judentum, Gesammelte Reden und Aufsätze, S. 249 fg.) Auch in anderen politischen Körperschaften waren die Juden nicht vertreten, wenn man von der Singularbestimmung des § 44 des Volksschulunterhaltungsgesetzes absieht, nach der in Preußen unter gewissen Voraussetzungen der Rabbiner der kommunalen Schulverwaltung angehört. Aber auch diese geringen Ansätze einer Vertretung des Judentunis in Parlamenten und politischen Körperschaften werden bei einer erwarteten Trennung von Staat und Kirche aufhören. Hinsichtlich des Unterrichtswesens ist kurz folgendes zu bemerken: Die konfessionelle Schule ist gegenwärtig die Regel. (Art. 24, Abs. 1 der preußischen Verfassungsurtunde, §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1, 38 Abs.1 des Volksschulunterhaltungsgesetzes.) Die Schulen sind hiernach entweder evangelische, katholische oder jüdische. Die Simultanschule, d. h. „eine Volksschule, an der nach ihrer besonderen Verfassung bisher gleichzeitig evangelische und katholische Lehrkräfte anzustellen waren" (§ 36, Abs. 1 des Volksschulunterhaltungsgesetzes), bleibt aber dort, wo sie bisher Geltung gehabt hat, bestehen. Unter den jüdischen Schulen hat man drei Arten von Schulen zu unterscheiden: die Kommunalschulen, die Schulen der Synagogengemeinden und die Schulen besonderer jüdischer Schulgemeinden (Sozietätsschulen). Ein Zwang für jüdische Eltern, ihre Kinder in die jüdischen Schulen zu schicken besteht aber nicht. Schon das Allgemeine Landrecht (II 12, § 10) hat den Satz ausgesprochen: „Niemandem soll wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses der Zutritt in öffentliche Schulen versagt werden." Dieser Grundsatz ist im § 34 des Volksschulunterhaltungsgesetzes dahin formuliert worden: „Lediglich wegen des Religionsbekenntnisses darf keinem Kinde die Aufnahme in die öffentliche Volksschule seines Wohnortes versagt werden." Die Trennung von Staat und Kirche hat den Fortfall der Konfessionsschule zur Folge. Die Schule löst sich von jeder Konfession, damit kommen aber auch alle Beschränkungen, welche bisher der Anstellung jüdischer Lehrer an den Volksschulen im Wege standen, in Fortfall. Während der Kriegszeit hat allerdings bei dem herrschenden Mangel an Lehrkräften die Unterrichtsverwaltung den Grundsatz der Konfessionalität der Volksschule etwas gemildert. Immerhin hat aber der Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten unter dem 6. Mai 1915 auf eine Beschwerde des Centralvereins erklärt: „Auf den Antrag vom 20. Januar d. I. — Nr. 346 —, es möge angeordnet werden, daß jüdische Lehrerinnen ohne jede Beschrän-

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