Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 25 (1919)
- Issue
- Heft 3 (März 1919)
- Article
- Die Trennung von Staat und Kirche
- Date
- 1919-03-01
- Page
- 125 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2316602-2316888-2316891-2355354--29607-2355432- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Trennung von Staat und Kirche 125 am Gottesdienst statt. Fällt der Dienstantritt oder Dienstaustritt mit einem hohen Feiertage zusammen, so werden diese verlegt. Für den Fahneneid findet eine religiöse Vorbereitung durch einen israelitischen Religionsdiener statt. Bekannt ist auch die Rücksichtnahme der Militärverwaltung auf die jüdischen Festtage während des Weltkrieges. Im Schul- und Prüfung sw es en wird auf die'Sabbate und jüdischen Feiertage Rücksicht genommen. Ebenso bestehen Bestimmungen, nach denen, wenn Zeugen, deren Parteien oder Anwälte dem Judentum angehören, die jüdischen Feiertage bei Ansetzung von Terminen berücksichtigt werden sollen. Gleiche Rücksichtnahme findet in der F ü r s o r g e e r z i e h u n g und im Gefängniswesen statt. Am Passahfeste insbesondere erhalten die jüdischen Strafgefangenen eine andere Beköstigung, für sie ist ein besonderer Gottesdienst und besondere jüdische Seelsorge eingerichtet; am Sabbat und bestimmten Festtagen besteht für sie kein Zwang zur Arbeit, dafür haben sie an Sonn- und christlichen Feiertagen geräuschlose Ersatzarbeit zu leisten. (Vgl. das Nähere hierzu bei Freund, Die israelitische Religionsgesellschaft, Artikel in v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch des deutschen Staats- und VerwalLungsrechts, Bd. III, S. 299 pp.) Festgehalten muß aber daran werden, daß die Feiertagsordnung nach geltendem Rechte eine christliche ist, und daß, wie z. B. das Kammergericht entschieden hat (vgl. Deutsche Juristenzeitung XIII, 878), Beamte jüdischen Glaubens nicht den Anspruch erheben' dürfen, die ihnen obliegenden Amtsgefchäfte am Sabbat ruhen zu lassen, noch auch, was Anschütz in seinem Kommentar zur Verfassungsurkunde, S. 232, anführt, die durch das Personenstandesgesetz, § 13, Ziffer 5 gebotene Unterschrift nicht mit dem Hinweis aus die Heiligkeit des Sabbats von einem Juden verweigert werden darf. Die Trennung von Staat und Kirche beseitigt die christliche Feiertagsordnung. Indem der Staat jede Forderung der christlichen Staatsidee ablehnt und vor allem jede Imparität der Religionsgesellschasten aushebt (vgl. auch § 19 des Regierungsentwurfes zur neuen Verfassung des deutschen Reiches: „Keine Religionsgesellschaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat"), muß er die Alleinherrschaft der christlichen Feiertagsordnung brechen. Es fragt sich aber, ob hierdurch dem Judentum ein Vorteil erwächst. Ich glaube nicht, daß dies zu erwarten ist. Denn gewiß wird der Staat auch bei der vollständigen Trennung Fest- und Feiertage schaffen. Diese werden aber überhaupt keinerlei religiösen Charakter tragen, sondern lediglich weltliche Festtage sein. Der Staat wird an den religiösen Feiertagen kein Interesse mehr haben. Daß er allerdings überhaupt keinerlei Rücksichtnahme aus die jüdischen Feiertage nehmen wird, ist schon durch die, bei Trennung von Staat und Kirche noch mehr als jetzt zu betonende Knltus- und Religionsfreiheit ausgeschlossen. b) B e r ü ck s i ch L i g un g d e s K i r ch e' n m e j e* n § im öffentlichen Leben. Die Berücksichtigung des Kirchenwesens im öffentlichen Leben zeigt sich auch in der Beteiligung der Kirche an Ausgaben der Staatspslege. Abgesehen von der schon oben gestreiften Gefängnis- und