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Im deutschen Reich · 1919-03-01 · Heft 3 (März 1919) · p. 124

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 3 (März 1919)
Article
Die Trennung von Staat und Kirche
Date
1919-03-01
Page
124 (sequence 5)
Language
German
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124 Iin deutschen Reich gogengemeinde erörtert wird. Hier nur von dein Fortfall des Steuerzwanges im Verwaltungswege. § 58 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 bestimmt, daß über die Erhebung und den Umfang der Steuern das Statut Bestimmungen zu treffen hat, und daß nur diejenigen Steuern, die auf Grund des Statuts erhoben werden, beitreibbar sind. Die Beitreibung geschieht nun aber, ohne daß irgendwelche Kluge notwendig wäre, nachdem die Heberollen von der Regierung für vollstreckbar erklärt worden sind, im Verwaltungswege. Dies hört mit der Trennung von Staat und Kirche auf. - Die Synagogengemeinde hat wie jeder andere Privatverein, wenn ein Mitglied die Steuern, d. h. seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, den Prozeßweg vor den bisherigen Gerichten zu beschreiten. Statt daß, wie bisher (vgl. § 58, letzter Satz des Ges., § 54 Zuständigkeitsgesetz), die Klage im Berwaltungsverfahren wegen der Heranziehung zu Abgaben und Leistungen nur insoweit zulässig ist, als jemand aus besonderen Rechtstiteln die gänzliche Befreiung von Beiträgen geltend machen will oder in der Bestimmung seines Anteils über die Gebühr belastet zu sein behauptet, ist daun in allen Fällen die Klage vor den ordentlichen bürgerlichen Gerichten gegeben. Erst nach siegreich durchgefochtener Klage ist die Vollstreckung möglich. Es leuchtet ein, daß der Wegfall des staatlichen Berwaltungszwanges sehr störend aus das finanzielle Leben der Gemeinde wirken muß. 4) Beteiligung der Kirche an Aufgaben der Staatsp f l e g e. L) S o n n - u n d F e st t a g e. Die Trennung von Staat und Kirche hat weiterhin zur Folge, daß jedwede Berücksichtigung des Kirchenwesens im öffentlichen Leben aufhört. Gerade hier liegt nach Kahl (Lehrsystem des Kirchenrechts und der Kirchenpolitik, S. 386) dasjenige Betätigungsgebiet des Schutzes der Kirchen durch den Staat vor, „auf welchem die berechtigten Forderungen der christlichen Staatsideen ' im Rahmen des Systems der Kirchenhoheit am vollkommensten zur Erfüllung gelangen können". In erster Reihe ist hier an die Vorschriften über die äußere H e i l i g h a. l i u n g der S onn - und Festtage zu denken, wie sie in 8 366, Nr. l St. G. B. (mit Geldstrafe.wird bestraft: 1. wer den gegen die Störung der Sonn- und Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt), in der Gewerbeordnung für das gewerbliche Leben und in den verschiedenen Landesgesetzen enthalten sind. Hierbei ist nach geltendem Rechte für die Frage der Religionsübung die christliche Religion ausschließlich maßgebend. Eine jüdische Feiertagsordnuug würde dem Artikel 14 der preußischen Verfassungsurkunde widersprechen, der ausdrücklich besagt: „Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zugrunde gelegt." Das schließt natürlich nicht aus, daß auch heute schon der Staat auf die jüdische R e l i g i o n s ü b u n g Rücksicht nimmt. So findet z. B. im Gebiete der Heeresverwaltung Befreiung vom Dienst zwecks Teilnahme

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