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Im deutschen Reich · 1919-03-01 · Heft 3 (März 1919) · p. 123

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 3 (März 1919)
Article
Die Trennung von Staat und Kirche
Date
1919-03-01
Page
123 (sequence 4)
Language
German
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Die Trennung von Staat und Kirche ' 123 Dienste mit der Waffe nicht herangezogen werden. Die Vorschriften über die Gemeindesteuerbefreiungen der „Geistlichen" und „Kirchendiener" (Kommunalabgabengesetz, § 24 zu k) finden nach feststehender Praxis und Rechtsprechung auch jetzt schon auf die jüdischen Rabbiner keine Anwendung. 2. K u i L u s b u d,g e L u) rt d st au L l i'ch e Beihilf e n. Weiterhin hört aber jede Gewährung äußerlicher Staatshilfe an die KirchengesellschasLen auf. Ein Kultusbudget wird nicht mehr ausgestellt. An die jüdischen Shnagogengemeinden in Preußen hat allerdings der Staat eine Beihilfe nur in geringem Umfange geleistet. Anträge, die darauf hinzielten, dauernde Staatsbeihilfen an leistungsfähige jüdische Kultusgemeinden für ihre Rabbiner und Hinterbliebenen zu gewähren, wurden sogar bei Beratung der^Gesetze betreffend die Besoldung der evangelischen und katholischen Pfarrer im Jahre 1909 vom Haus der Abgeordneten mit der Begründung abgelehnt, daß die staatliche Dotierung ein Vorrecht der Landeskirche sei. Nach dieser Richtung verliert also die Synagogengemeinde nicht viel. Mehr von Bedeutung ist die Unterstützung der jüdischen Volksschule durch den Staat. Hier gewährt der Staat Beihilfen, und zwar generelle Beihilfen an die Unterhaltungspflichtigen auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen und Beihilfen an leistungsschwache Verbände auf Grund des Art. 25, Abs. 1 der Preußischen Verfassung und des § 18 des Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906. An diesen beiden Arten von Staatsbeihilfen, den generellen sowohl wie denen, die im Falle des Unvermögens an die Schulverbände gezahlt werden, nehmen die öffentlichen jüdischen Schulen in gleicher Weife wie alle anderen öffentlichen Volksschulen teil. Da mit der Trennung von Staat und Kirche, wie noch im anderen Zusammenhang zu zeigen sein wird, die jüdische Volksschule zu bestehen aufhören wird, so fallen auch die Beiträge weg. Weiterhin kommen die Staatsbeiträge für den jüdischen Religionsunterricht an den christlichen Volksschulen in Wegfall. Der auf Grund des § 67 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und des § 40, Abs. 2 des Volksschulunterh-altungsgesetzes gegenwärtig bestehende Rechts- Zustand ist der, daß im Falle die bürgerlichen Gemeinden einen jüdischen Religionsunterricht an ihren öffentlichen Volksschulen nicht einrichten und dauernd mindestens 12 jüdische Schulkinder vorhanden sind, die Synagogengemeinden, wenn sie selbst Lehrkräfte für den Religionsunterricht bestellen, Anspruch auf eine staatliche Beihilfe haben. 3. S t e u e r z w a n g. Weit erheblicher und viel einschneidenoer wirkt aber die Trennung von Staat und Kirche auf die Synagogengemeinden durch den Fortfall aller Steuerprivilegien und des S t e u er zw an gs im Verwaltungswege. Was die Steuerprivilegien anbetrifft, so soll von ihnen an anderer Stelle gesprochen werden, nämlich dort, wo die Frage' des Einflusses der Trennung au f das Vermögen der Syna-

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