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Im deutschen Reich · 1919-03-01 · Heft 3 (März 1919) · p. 122

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 3 (März 1919)
Article
Die Trennung von Staat und Kirche
Date
1919-03-01
Page
122 (sequence 3)
Language
German
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122 Im deutschen Reich nung im Grundprinzip aufgehoben wird, aber die diesen Strafbestimmungen zugrunde liegenden Gedanken werden auch nach der Trennung bestehen bleiben. Der Mißbrauch der Kanzel durch den Geistlichen wird auch in Zukunft verhindert werden. Ebenso -werden die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes hinsichtlich der Eheschließung weiter streng durchgeführt werden müssen. Die strengere Bestrafung der Geistlichen endlich bei Kuppelei, Bigamie und den^ Sittlichkeitsdelikten ist auch fernerhin gerechtfertigt, da die Geistlichen und Rabbiner, selbst wenn die Religionsgesellschaften ihre Korporationsrechte verlieren, ihre Vertrauensstellung behalten werden und die Ausbeutung des ihnen entgegengebrachten Vertrauens besonders geahndet werden muß. L Schutz der Kirchen durch den Staut. I. S o n d e t st e H ix n g 'bet Rabbis c r. Als dritte Aeußerung der Kirchenhoheit erscheint der Schutz der Kirchen durch den Staat. Bei durchgeführter Trennung von Staat und Kirche hört jeder Schutz des Kirchenwesens durch den Staat auf. Indem der Staat den Wert des Kirchenwesens für das Volksleben und Bolkswohl nicht anerkennt, hat er keine Veranlassung, es irgendwie zu fordern. Deshalb hören die Kirchenämter auf, öffentliche Aemter zu fein, jede Privilegierung der Kirchendiener verliert ihre Berechtigung. Da die Synagogengemeinden nicht öffentliche Aemter sind, so hat der Wegfall der öffentlich - rechtlichen Qualifikation der Kirchenämter für die Synagogengemeinden keinerlei Bedeutung. Anders steht es mit der Sonderstellung der Rabbiner. Im Gegensatz Zum chrichstlichen Geistlichen ist der Rabbiner nicht Beamter, sondern steht lediglich im Privatdienstvertrag mit der Gemeinde. Trotzdem hat auch er in gewissen Punkten eine.gewisse Sonderstellung, die bei Trennung von Staat und Kirche aufhören würde. So würde er nicht mehr das Recht haben, im Falle der Versetzung das Mietverhältnis zu kündigen. (Bürgerliches Gesetzbuch § 570.) Einer besonderen Erlaubnis zur Uebernahme einer Vormundschaft würde es nicht mehr bedürfen. (Bürgerliches Gesetzbuch 88 1784, 1888.) Er könnte unbeschränkt Schöffe oder Geschworener werden. (GerichtsDerfassungsgesetz, 8 34, Ziffer 7 und 8 85.) Das Pfändunasprilvileg der §8 811, Ziffer 7, 8 und 850, Ziffer 8, der Zivilprozeßordnung, sowie die Beschränkung bei der Verhaftung zum Öffenbarungseid (8 960 ZPO.) würden sortfallen, so daß bei ihm die Zwangsvollstreckung unbeschränkt zulässig sein würde. Ob auch das Zeugnisverweigerungsrecht des Rabbiners gemäß 8 383, Ziffer 4 der Zivilprozeßordnung, und 8 52, Ziffer 1 der Strafprozeßordnung in Wegfall kommen würde, erscheint zweifelhaft. Da dieses Recht aus einer anderen Rechtsgrundlage beruht, io wird es auch bei völliger Trennung von Staat und Kirche bestehen bleiben. Zweifellos würde dagegen die Bestimmung des 8 65, Absatz 2 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 sortfallen, die besagt, daß Personen des BeurlaubtensLandes und der Ersatzreserve, welche ein geistliches Amt in einer mit KorporaLionsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden Religionsgefellfchaft bekleiden, zum

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