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Im deutschen Reich · 1919-03-01 · Heft 3 (März 1919) · p. 121

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 3 (März 1919)
Article
Die Trennung von Staat und Kirche
Date
1919-03-01
Page
121 (sequence 2)
Language
German
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Die Trennung von Staat und Kirche 121 genau um die Besetzung und Führung der Kirchenämter bekümmert, einen Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt zu verhindern sucht und ähnliches mehr. Das preußische Landesrecht hat für die christlichen Geistlichen eine Reihe von diesbezüglichen Gesetzen erlassen, wie z. B. das Gesetz vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, die bei der Trennung von Staat und Kirche in Wegfall kämen. Anders steht es mit den Rabbinern. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 überläßt im 8 52 jeder Synagogengemeinde die Bestimmung, ob sie Rabbiner anstellen will oder nicht. Eine Verpflichtung zur Anstellung von. Rabbinern besteht nicht. Entschließt sich die Gemeinde zur Wahl und Anstellung von Rabbinern, so ist sie hierbei durch keinerlei Rücksichtnahme gebunden, insbesondere hat der Staat schon jetzt nicht das Recht, die religiöse Richtung des Rabbiners einer Nachprüfung zu unterziehen. Hier entscheidet in erster Linie das Statut der Gemeinde; wo ein solches nicht besteht, das Herkommen, in Ermangelung dieses treten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere 8 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein. In dieser Beziehung wird auch künftighin ^nichts geändert werden. Was dagegen durch die Trennung von Staat und Kirche berührt wird, ist der aus dem Aufsichtsrecht des Staates fließende Grundsatz, daß die gewählten Kultusbeamten nicht eher in ihr Amt eingewiesen werden dürfen, bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme nichts zu erinnern ist. (§ 52 des Ges.) Die Regierung hat vor Abgabe dieser Erklärung lediglich die Unbescholtenheit des Rabbiners und die Fragen der Beobachtung der Förmlichkeiten bei der Wahl zu Prüfen. Diese letztere Bestimmung dürfte bei der völligen Trennung von Staat und Kirche sortsallen. Ob das Erfordernis der Unbescholtenheit des Rabbiners, das auch in 8 21 des obenerwähnten Gesetzes vom 11. Mai 1873 ausgestellt ist, und das verhindern soll, daß ein geistliches Amt an mit Zuchthaus bestrafte Personen und an solche, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, übertragen wird, in Wegfall kommt, ist mehr als zweifelhaft. Denn wenn auch bei reiner Scheidung der staatlichen und kirchlichen Interessen der Staat sich um die Reli-gionsgesellschaften nicht zu kümmern hat und dem Staat es deshalb gleichgültig ist, wer in einem Privatverein eine leitende Stellung innehat, so spielen doch hier so erhebliche staatliche Interessen mit, daß der Staat hier sehr vorsichtig zu Werke gehen muß. In diesen Zusammenhang der staatlichen Aufsicht über Kirchendiener gehören auch Strafbestimmungen wie die über die Gefährdung des öffentlichen Friedens durch Geistliche (Reichsstrafgesetz § 130a), Verübung unzüchtiger Handlungen durch Geistliche (8 174), der schweren Kuppelei (8 181), der Beihilfe zur Bigamie (8 338), der Trauung ohne Nachweis der Eheschließung (8 67 des Reichsges. vom 6. Februar 1875). Alle diese Bestimmungen, die ebenso für den christlichen Geistlichen wie für den Rabbiner gelten, werden trotz der Trennung von Staat und Kirche aufrechterhalten bleiben. Sie gehören zwar, in das Gebiet des Aufsichtsrechts des Staates, das durch die Tren-

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