Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 25 (1919)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1919)
- Article
- Die Trennung von Staat und Kirche
- Date
- 1919-02-01
- Page
- 67 (sequence 6)
- Language
- German
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Die Trennung von Staat und Kirche 67 Dies Gesetz ist schon jetzt durch das Gesetz betr. die Erleichterung des Austritts aus der Kirche und aus den jüdischen Synagoaengemeinden vom 13. Dezember 1918 geändert worden. Nach dem neuen Gesetz ist nur eine Erklärung über den Austritt erforderlich, die entweder zu Protokoll des Gerichtsschreibers zu erfolgen hat oder in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden muß. Die Wirkung dieser Erklärung tritt sofort mit dem Eingang bei dem Amtsgericht eim Dann erst erhält der Vorstand der Synagogenaemeinde von dem Austritt Kenntnis. Mit dieser Neuerung ist die Gelegenheit zu vorheriger seelsorgerischer Einwirkung, die das alte Gesetz dem Rabbiner Vorbehalten wollte, in Wegfall gekommen. Auch die gesetzliche Deliberationsfrist, deren Einschaltung Lei der ernsten Bedeutung des Schrittes für den Antragsteller berechtigt ist, besteht nicht mehr. Endlich wird der Ausgetretene durch die Austrittserklärung von den Leistungen insoweit befreit, als die Leistungen schon nach dem Schlüsse des laufenden Kalendervierteljahres fällig werden. Es mag hier noch erwähnt werden, daß auch das Gesetz vom 18. Juli 1876 betreffend den Austritt aus den jüdischen Synägogengemeinden, das zum Unterschiede von dem Gesetz von 1873;edem Juden, der mit der religiösen Führung seiner Gemeinde und mit ihren KulLuseinrichLungen aus religiösen Gründen unzufrieden war, gestattete, ohne aus dem Judentum scheiden zu müssen, aus der Gemeinde auszutreten, durch ein. Gesetz vom 13. Dezember 1918 abgeandert ist. Diese neuen Gesetze stellen nur einen Schritt auf dem von der Regierung proklamierten Wege der Trennung von Staat und Kirche dar. Eine vollständige Trennung bedeuten sie nicht. Ist die jüdische Shnagogengemeinde bei völliger Durchführung des Tremlungsprozesses lediglich als ein privatrechtlicher Verein im Sinne des bürgerlichen Rechtes anzusehen, so fragt es sich weiter, welche Stellung sie im öffentlichen Rechte der Vereine und Versammlungen einnimmt. Als Korporation ist die Gemeinde in Vereins- und versammlungsrechtlicher Beziehung durch § 2 Absatz 3 des Preußischen Vereinsg-esetz-eZ vom 11. März 1850 dadurch privilegiert, daß sie von den Pflichten der Einreichung der Satzungen, sowie der Anzeige der Versammlungen (ausgenommen sind" öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel) und von der polizeilichen Ueberwachung der letzteren befreit ist. Diese Vorschrift ist für die Synagogenaemeinde als korporierte ReliqwnsqesellschafL aemäß § 24 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 'in Wirksamkeit geblieben. Anders liegt es, sobald die Synagogengemeinde aufhört, korporierte Religionsgesellschaft zu sein. Dann' können unter Umstanden alle jene Vorschriften des Reichsvereinsgesehes. wie sie in den Bestimmungen der §§ 3, 5, 6, 13 ff. enthalten sind, 'praktisch werden. Weiterhin hören aber bei der Trennung von Staat und Kirche sämtliche Aufsichtsrechte des Staates gegenüber den israelitischen Synagogengemeinden auf, die der Staat kraft seiner Kirchenhoheit besitzt. "Nach dieser Richtung kommen für das geltende Recht die 36, 42, 4.3, 48—50 des Ges. vom 23. Juli 1847 vor allem in