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Im deutschen Reich · 1919-02-01 · Heft 2 (Februar 1919) · p. 66

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 2 (Februar 1919)
Article
Die Trennung von Staat und Kirche
Date
1919-02-01
Page
66 (sequence 5)
Language
German
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66 Im deutschen Refch das Recht des selbständigen rechtlichen, Handelns zunä ch st in Frage gestellt. Allerdings könnte die SynagOgeng-erneinde auf einem anderen reichsg-esetzlichen Wege die Rechtsfähigkeit sich erwerben, so in der Form der Aktiengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dergleichen mehr. Während dies nach jetzt geltendem Rechte nicht zulässig ist. würde der Wegfall des Artikels 18 der preußischen Verfassungsurkunde. der die Folge der rein durchgeführten Trennung von Staat und Kirche wäre, dies ohne weiteres ermöglichen. Weiterhin hört die jüdische Gemeinde als Zwangsgemeinde zu bestehen auf. Während nach jetzt geltendem Recht auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 die Mitgliedschaft zur Synagogengemeinde durch Geburt oder durch Erwerb des Wohnsitzes im Bezirke der Synagogengemeinde entsteht, wird bei der Trennung die Zugehörigkeit zu der Gemeinde erst durch eine Eintrittshandlung begründet werden können. Daß hierdurch dem Judentum manche Kräfte verlorengehen können und werden, ist einleuchtend, zumal bei Mischehen, die zwischen einem Juden und einer Christin geschlossen werden. Bisher ist hier nach der Deklaration vom 21. November 1808 die Religion des Vaters für die Kinder maßgebend. Uneheliche Kinder haben die Religion ihrer Mütter. Durch einen KonfessionsNechsel des Vaters in seiner Letzten Krankheit vor seinem Tode wir-) hieran nichts geändert. Verträge vermögen dis gesetzlichen Grundsätze nicht zu ändern, außer wenn die Eltern während der Ehe gemeinsam die religiöse Kindererziehung anderweit sestleaen oder, wenn der Vater vor seinem Tode die Kinder mindestens ein Jahr lang in dem Glaubensbekenntnis der Mutter hat unterrichten lassen. Fällt die Geltung dieser Grundsätze fort und bedarf es erst einer besonderen Erklärung, um in die jüdische Religionsgemeinschaft ausgenommen zu werden, so ist m. E. die unausbleibliche Folge, daß das Judentum einen Verlust erleidet. Ebenso, ja vielleicht noch einschneidender, wirkt der Fortfall der durch das Austrittsgesetz statuierten Hemmungen. Bis vor kurzem galt hier das Gesetz betreffend den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873. Obwohl das Gesetz, wie seine Ueberschrist (Austritt aus der Kirche) deutlich zeigt, den Austritt aus den christlichen ReligionsgesellschafLen regeln wollte, fand es doch gemäß ß 8 d. Ges. auf die Synagogengemeinde als einer mit Korporationsrechten ausgestatteten ReAgionsgesellschaft (vgl. § 37 d. Ges. v. 23. 7. 1847) Anwendung. Hiernach erfolgte der Austritt aus der Synagogengemeinde durch die Erklärung des Austretenden in Person vor dem Richter seines Wohnortes. Der Aufnahme der Austrittserklärung mußte ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen, der durch den Richter dem Vorstand der Synagogengemeinde, welchem der Antragsteller angehörte, ohne Verzug bekarmLzumachen war. Hierauf erst, nach einem Ablauf von vier bis spätestens sechs Wochen, fand die Aufnahme der AusLrittserklärung zu gerichtlichem Protokoll statt, die bewirkte, daß der Austretende mit dem Schlüsse des auf die AustriLtserklärung folgenden Kalenderjahres von den Leistungen an die Synagogengemeinde befreit war.

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