Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 25 (1919)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1919)
- Article
- Die Trennung von Staat und Kirche
- Date
- 1919-02-01
- Page
- 68 (sequence 7)
- Language
- German
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Im deutschen Stefdj Betracht. Die Bildung der Synagogenvezirke durch den Regierungspräsidenten, wie sie dem geltenden Ztecht entspricht, kommt in Fortäll. Bei den Wahlen zur Repräsentanteuvkrsammlung und des Vorstandes hat die Regierung keinerlei Beteiligung. Weder hat sie den Wahlakt, durch den die Repräsentanten erwählt werden, zu leiten, noch hat sie die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes zu genehmigen. Eine Genehmigung zur Einführung neuer Auslagen, d. h. von direkten und indirekten Steuern, zur Aufnahme von Anleihen und zum Ankaufs von Grundstücken (hier ist dis Einholung der Genehmigung noch besonders durch den Ministsrialerlaß vom 5. Juli 1867 eingeschärft), zur freiwilligen Veräußerung von Grundstücken und Realberechtigungen der tzynagogenFemeinde ist nicht mehr erforderlich. Wenn der L 49 des Ges. es besonders ausspricht, daß die Regierung (d. h. der Regierungspräsident. in Berlin der Polizeipräsident) berechtigt und verpflichtet ist, sich von dem geregelten Gang der Verwaltung zu überzeugen und Beschwerden über die Verletzung der Individualrechte der' einzelnen Mitglieder der Gemeinde entgeasnzunehrnen, wenn weiterhin § 50 a. a. O. für einen Teil des Statuts Genehmigung vorschreibt, so kommt alles dies bei der Trennung von Staat und Kirche in Wegfall. In allen diesen Dingen kann dann die Gemeinde frei schalten, ebenso wie sie jetzt schon gemäß Z 47 des Ges. in allen, ihren inneren Haushalt betreffenden Angelegenheiten, so z. B. bei Festsetzung des Etats, frei ist. Der Fortfall der Äuffichtsrechte bedingt^ dann weiter das Aufhören aller Verwaltungszwangsbefugnisse des -Staates gegen die Gemeinde, die dem Staate jetzt gemäß §§ 132, 13S des Ges. über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.'Juli!883 gegeben sind. Auf der anderen Seile aber fallen alle RechtZbehelfe des einzelnen, die ihm heute im Berwallungsstreitverfahren zustehen, fort, da bei einer streng durchgeführten Trennung diese Dinge nicht mehr in das Gebiet der öffentlichen Verwaltung gehören und damit der Bettvältungsgerichtsbarkeit nicht mehr unterstehen. Zu denken ist hierbei insbesondere an die im § 54 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 geregelte Mage im Berwaltungsstreiwerfahren, die die Rechte und Leistungen der einzelnen aus dem oben erwähnten Austrittsgesetz betrifft. Weiterhin ist hier an § 49 Abs. 2 des Gef. vom 23. Juli 1847 zu erinnern, der den Rekurs an die Regierung behandelt. Schluß des Artikels folgt in der nächsten Nummer.) Als die Spartakusleute eine Woche lang ihre Schreckensherrschaft in Berlin ausüöten, waren Bürgertum und Sozialdemokratie der Reichshauptstadt zusammengeschweißt, ähnlich wie zu Beginn des Krieges, und die autisemitische Flugblatt- Propaganda war, wir stellten es in der letzten Umschau fest, wie von einem Sturzregen weggeschwemmt. Kaum aber hatte die