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Im deutschen Reich · 1919-02-01 · Heft 2 (Februar 1919) · p. 65

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 2 (Februar 1919)
Article
Die Trennung von Staat und Kirche
Date
1919-02-01
Page
65 (sequence 4)
Language
German
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Die XxetmmtQ von Staat und Kirche 65 j^Äe staatliche MsferenZierung der ReligisnZgesellschaften aushört, treten an Stelle bet Kircheuhsheit Vereins- und Kultuspolizei. Die Religion wind für den einzelnen Privatsache, und Mit t>*er Unabhängigkeit der bürgerlichen undstaatsbürgerlichen Rechte Dom religiösen Leben ist die äußerste Gewissensfreiheit gewährleistet. Das Schill-, Ehe- und Begräöniswesen erfahren, soweit sie irgendwie mit der Religion in Berührung kommen, eine völlige Umänderung, Angliöe des Bekenntnisstaudes, Erfüllung der Eidespflicht, religiöse Erziehung find mit diesem System' nicht vereinbar. Eine staatliche Ordnung" über KoufesstonsDechse! und den Austritt aus der Kirche besteht nicht, weil diese Dinge den Staat nicht berühren. Welche Folgen würde nun die Trennung von Staat und Kirche für die jüdische Religionsgemeinschaft haben? Vor der Beantwortung dieser Frage muß man sich vorerst klar sein, daß die Trennung -von Staat und Kirche, wie neuerdings von Freund richtig hervorgehoben worden ist, „politisch ein Schlagwort ist, also kein festumrissener Begriff mit klarem, zweifelsfreiem Jnlialt". Die Folge hiervon ist, daß die Beantwortung der Frage wesentlich davon chbhängt, in welchem Maße die Trennung durchgeführt wird. Unsere Untersuchung wird also zunächst den Fall ins Auge fassen, daß eine rcDitale Trennung vorgeuommeu wird, und wird, allerdings nur in grobem Umrisse, zeigen, welche Stellung die jüdische Religionsgerneinschast bei vollständiger Trennung von Staat und "Kirche im Staate einnimmt. Der Üebersichtlichkeit halber soll die Darstellung auf die altpreußischen Verhältnisse beschränkt bleiben. Wie schon hervorgehoben ist, gehören die israelitischen Synagogengemeiniden nicht zur Landeskirche, sondern zu den mit Korporationsrechten konzessionierten ReligiONsgeseÄschasten. Gerade diese Ungleichheit der Religionsgesellschasten im Verhältnis zum -Staat ist dem heute in Deutschland geltenden kirchenpolitischen Systeme, der Staatskirchenhoheit, wesentlich. Bei rein durchgeführter Trennung muß diese Differenzierung schwinden. Aus der Landeskirche, aus der öffentlich-rechtlichen Korporation wird eine üer Verein. Die Jnparität der Re- UgiOnsgestllichast^ im VerhaUu verschwinden auch die den Religi sattrns zum Staat hört auf, andererseits eligionsgesellschaften gewährten Sonderrechte. Hört aber die israelitische Synagsgengemeinde als öffentlich rechtliche Korporation zu bestehen auf, wird sie ein religiöser Verein, o verliert sie zunächst ihre jetzt durch Gesetz gewährleistete Rechtsfähigkeit und muß diese neu nach Vereinsrecht erwerben. Hierbei würde sie dem durch das Bürgerliche Gesetzbuch (vgl. BGB. §§ 61,62) geregelten Einspruchsrecht der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls"auch der administrativen Wiederentziehung der Rechtsfähigkeit (BGB. § 43) ausgesetzt sein. Allerdings ist zu erwarten, daß bei der völlig durchgeführten Trennung von Staat und Kirche auch dieses Einspruchsrecht der Verwaltungsbehörde, soweit es wenigstens auf religiöse Gründe gestützt ist, fallen wird. Jedenfalls wird bei der vollständigen Trennung von Staat und Kirche das oberste Recht jeder Korporation die eigene Rechtsimb Handlungsfähigkeit, d. h.

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