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Im deutschen Reich · 1919-02-01 · Heft 2 (Februar 1919) · p. 64

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 2 (Februar 1919)
Article
Die Trennung von Staat und Kirche
Date
1919-02-01
Page
64 (sequence 3)
Language
German
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64 Im deutschen Reich von Philosophen und Theologen (Schleiermachrr) ausgestellt, verdichten sich diese Gedanken zu praktischen Forderungen, vor allein in der konstituierenden Nationalversammlung des Frankfurter Parlaments in der Paulskirche. In vorderster Reihe stand hier ganz im Gegensatz zu heute die in der Kirchenfrage zu einem „Verein katholischer Abgeordneter" unter Vorsitz des Generals 2. Radswitz z-usammengeschloffene klerikale Gruppe. Die „Grundrechte des deutschen Volkes", das Resultat der Beratungen des Frankfurter Parlaments sprechen dann auch offen die Trennung von Staat und Kirche aus. „Jede Religionsge'sellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber 'den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Keine Religionsgefellsch-aft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat, es besteht fernerhin keine Sta-atskirche. Neue Religionsgechllschasten dürfen sich bilden. Einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht." (Z 147.) Wenn auch die hiermit klar vollzogene Trennung von Staat und Kirche nicht weiter zur Durchführung in Deutschland gelangte, mit Ausnahme von Oldenburg, wo man für kurze Zeit die Grundrechte in vollem Nmsawge und damit auch die kirche-apolitischen Bestimmungen in düs Oldenburger SLaaLsgrundgefetz vom 18. Februar 1849 ausnahm, so hat doch diese Frage seitdem niemals aufgehort, die Geister zu beschäftigen. Insbesondere find es hier die Anhänger des liberalen Protestantismus, die eine Trennung von Staat und Kirche erstreben. (Bergl. Förster: Entwurf eines Gesetzes beir. die Religionsfreiheit im Preußischen Staat. Tübingen 1911.) Don den politischen Parteien stellt insbesondere die Sozialdemokratie in ihrem Erfurter Programm, Artikel 6, folgende These auf: „Erklärung ber Religion zur PrivaLsüche. Abschaffung aller Aufwendungen aus offentlichen Mitteln zu kirchlichen oder religiösen Zwecken. Die kirchlichen und religiösen Gemeinschaften sind als private Vereinigungen zu betrachten, welche ihre Angelegenheiten vollkommen selbständig ordnen." Werden diese Forderungen verwirklicht, so ergibt sich im allgemeinen folgendes Bild: Der Sonderoegrisf der „Kirche" im Rechtssinne hat zu existieren ausgehort, damit aber auch alle die Wirkungen, die wir oben^ als Ausfluß der Kirchenhoheit zu skizzieren suchten. Die Kirchenverfassung ist nicht mehr öffentlich rechtlicher Natur, demzufolge ermangeln die Kirchenbehorden msb -anstallen des Attributs der OessenLlichkeit. Jede Staatshilfe kommt in Wegfall, damit aber auch jeder Kultusetat. Ein staatlicher Berwültungszwang, wie er im Disziplinarrecht ist und insbesondere im Steuerrecht geübt wird, hört auf. Auch der besondere Strafschutz fällt weg. Eine besondere Berücksichtigung des Kirchenwesens im öffentlichen Leben findet nicht mehr statt. Andererseits ist die Kirche an den Aufgaben der Staatspflege nicht mehr beteiligt. Militärkirchenwesen, Seelsorge in Straf- oder Wohlfahrtsanftalten, Anteil der Kirchen an den Staatsfchulen und Universitäten, alles dies kommt in Wegfall. Ebenso wie das Oberaufsichtsrecht des Staates aufhört, ebenso kann es ein Reformationsrecht nicht mehr geben. Indem

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