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Im deutschen Reich · 1919-02-01 · Heft 2 (Februar 1919) · p. 63

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 2 (Februar 1919)
Article
Die Trennung von Staat und Kirche
Date
1919-02-01
Page
63 (sequence 2)
Language
German
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Die Trennung von Staat und Kirche 63 Kirchsnstaatstums und des StaatZkirchentums, innerhalb des Trennungsprinzips die Systeme der Koordination von Staat und Kirche, der Staatskirchenhoheit und der reinen Trennung von Staat und Kirche. Den Typen der Einheit und Verbindung ist das Gemeinsame, daß bei ihnen Staat und Kirche zusammenfaLen. Ist die Kirchengewalt die alles beherrschende Macht, ist jede aridere Gewalt von ihr abhängig und ihr untertan, so liegt des System des Kirchenstaatstums vor, das insbesondere vom 11. bis ins ii. Jahrhundert gegolten hat und noch heute die Anschauung der katholischen Kirche bildet. Das Haupt der Welt ist der Papst, ihm hat alles, auch die Staatsgewalt dienstbar zu sein. Im Gegensatz hierzu steht das StaatSkirchentum. Es ist dasjenige System, das in völliger Nmkehr der Herrschaftsverhältnisse und in unmittelbar geschichtlicher Ablösung des mittelalterlichen KirchenstaaLstums im großen und ganzer! vom 14. bis zum 13. Jahrhundert der Verhältnisordnung von Kirche und Staat zugrunde gelegen hat. Das System überweist die Kirche dem Staat. Die Kirche wird hier Staatsanstalt. Sie wird in Leu Staatsorganismus aufgelöst. DieZ System hat heute nur noch geschichtliche Bedeutung. Je länger je mehr hat in der Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts das System der Kirchenhoheit den breitesten B"esiystand eingenommen- Indem dieses System die Ser* schiedenartigkeit des Wesens und der Aufgaben von Staat und Kirche berücksichtigt, löst es in sachlicher Scheidung die Zuständigkeirsgebiete beider Gemeinschaften. Der Staat teilt nach diesem Prinzip jedem fein Recht und seine Gewalt zu. Die Regelung der inneren kirchlichen Angelegenheiten überläßt der Staat der Kirche selbst, auf dem Gebiete der staatlichen und gemischten Angelegenheiten steht die Kirche unter dem Staat. Die Kirchenhoheit beschrankt sich also auf die dem Staate zugekehrt« Seite, während sie sich grundsätzlich der Ein- und Nebergrisfe in das innere Kirchenwesen enthalten will. Nach der seit dem Westfälischen Frieden stattgehabten Entwicklung gliedert sich die Kirchenhoheit ihrem Inhalte nach in drei Richtungen: Einmal in das Reformationsrecht des Staates, dessen Ausfluß die verschiedene Gradbewertung der bestehenden Kirchen und Aeligionsgesellschaften seitens 'des Staates ist. Hiernach lassen sich in Preußen die Kirchen, die mit Korporationsrechten konzessionierten Rsiigionsgesellschaften und die religiösen Vereine unterscheiden. Die jüdischen Synagogengemeinden gehören zu den mit Korporationsrechten konzessionierten Religionsgesellschasten. Weiterhin ist in der Kirchenhoheit ein Oberaufsichtsvecht des Staates über die Kirchen und Religionsgesellschasten begründet. Endlich aber hat der Staat kraft der Kirchenhoheit die Kirche zu schützen Den Schutz der Kirchen durch den Staat bildet die dritte materielle Funktton der Kirchenhoheit. Das System der Kirchenhoheit stellt bereits eine Trennung von Staat und Kirche dar. WähreiÄ) aber hier Staat und Kirche nur insoweit getrennt sind, als dies durch die Natur und Verschiedenheit ihrer Aufgaben bedingt erscheint, dagegen durch eine Fülle von Wechselbeziehungen verbunden bleiben, löst auch das System der Trennung im eigentlichen Sinne jede dieser Beziehungen" Zuerst

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