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Im deutschen Reich · 1918-05-01 · Heft 5 (Mai 1918) · p. 211

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
24 (1918)
Issue
Heft 5 (Mai 1918)
Article
[Ohne Titel] / J. Sch.
Date
1918-05-01
Page
211 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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Umschau 211 selbstloser Vermittler tätig war, haben zu einer Verständigung geführt. Die Türkei dürfte das Gebiet von Adriauopel, das sie nach dem Balkankrieg an Bulgarien hatte abgeben müssen und einen schmalen Geländestreifen an der Maritza erhalten. — Rumänien hat Aussicht, als Ersatz für die Dobrudscha Beßarabien zu erlangen; doch muß es sich hierüber noch mit der Ukraine auseinandersetzen. Hiergegen wehren sich namentlich die beßarabischen Juden. Wenn die Schilderungen des Czernowitzer Berichterstatters der „Wiener Arbeiter-Zeitung" zutreffen, die wir in dresem Hefte zum Abdruck bringen, ist der Widerstand sehr wohl zu verstehen. Aber nicht nur aus diesen handgreiflichen Beweisen einer geradezu sadistischen Gewaltherrschaft, die sogar zu dem Popanz eines Geßlerhutes grei'L, ist die Abneigung der beßarabischen Juden gegen eine Einverleibung in Rumänien zu erklären, sondern auch aus dem traditionellen Judenhaß der führenden Schichten dieses Landes, der Bojaren. Ueber die rumänische Judenfrage ist schon so viel geschrieben, gestritten, geklagt und petitioniert worden, daß wir es heute unterlassen können, im Rahmen dieser Umschau darauf einzugehen. Der neue Friedensvertrag macht der Rechtlosigkeit der rumänischen Juden ein Ende. Das war nach den Erklärungen des deutschen Reichskanzlers Grafen Hertling und des damaligen österreichischen Ministers des Aeußeren, Grafen Czernin, zu erwarten. Wir freuen uns über die Bestimmungen des Kapitels 7 des Friedensvertrages vom 7, Mai, der für Rumänien die Gleichstellung aller religiösen Bekenntnisse, ferner der politischen und bürgerlichen Rechte, leider nicht aller Juden festsetzt. Die beiden Artikel des Kapitels lauten wörtlich: Artikel XXVI?. In Rumänien wird dem römisch-katholischen, dem griechisch-unierten, dem bulgarisch-orthodoxen, dem protestantischen, dem islamitischen und dem jüdischen Kultus dieselbe Freiheit sowie derselbe gesetzliche und behördliche Schutz wie dem rumänischorthodoxen Kultus gewahrt. Insbesondere soll ihnen das Recht zustehen, Pfarreien oder Kultusgemeinden zu errichten sowie Schulen "zu gründen, die als Privatschulen angesehen werden und in ihrem Betriebe nur im Falle einer Verletzung der staatlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung behindert werden können. In allen öffentlichen und Privatschulen können die Schüler zur Teilnahme am Religionsunterricht ,7 nur insoweit verpflichtet werden, als er von den dazu berechtigten Lehrern ihres Bekenntnisses erteilt wird. - Artikel XXVIII. Die Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses soll in Rumänien keinen Einfluß auf die Rechtsstellung der Einwohner, insbesondere auf ihre politischen und bürgerlichen Rechte ausüben. Der im Absatz 1 ausgesprochene Grundsatz wird auch insoweit zur Durchführung gebracht werden, als es sich um -die Einbürgerung der staatlosen Bevölkerung Rumäniens mit Einschluß der dort bisher als Fremde angesehenen Juden handelt. Zu diesem Zwecke wird in Rumänien bis zur Ratifikation des Fr rede ns Vertrages ein Gesetz erlassen werden, wonach

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