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Im deutschen Reich · 1918-05-01 · Heft 5 (Mai 1918) · p. 212

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
24 (1918)
Issue
Heft 5 (Mai 1918)
Article
[Ohne Titel] / J. Sch.
Date
1918-05-01
Page
212 (sequence 8)
Language
German
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IRI
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212 Im deutschen Reich jedenfalls alle Staallosen, die am Kriege, sei es im aktiven Militärdienste sei es im Hilfsdienst, teilgerwmmen haben, oder die im Lande geboren und dort ansässig sind und von dort geborenen/Eltern stammen, ohne weiteres als vollberechtigte rumänische Staatsangehörige angesehen werden sollen und sich als solche bei den Gerichten einschreiben lassen können: der Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit wird sich auch auf die Ehefrauen, die Witwen und die minderjährigen Kinder solcher Personen erstrecken. Das von den Mittelmächten unterstützte und gestützte rumänische Kabinett Marghiloman will an einer Neuordnung Rumäniens arbeiten, die alte Kammer auslösen, die Bratianu- Sippschaft aus ihren Aemtern beseitigen und in die widerlich parfümierten Räumlichkeiten des Staatsgebäudes, dessen Wände von Grausamkeiten und Bedrückungen erzählen können, frische Lust einlassen. Hoffentlich wird auch der Wortbruch aus dem rumänischen Lande vertrieben. Schon Artikel 44 des Berliner Vertrages von 1878 hatte den Juden Rumäniens die staatsbürgerliche Gleichberechtigung zugesprochen. Die rumänische Regierung hat ihr Versprechen gebrochen. Die Verträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn sind in diesem Weltkriege ebenfalls zerrissen worden. Rumänien fiel in einem ihm günstig erscheinenden Augenblick mit dem Dolch im Gewände den beiden Staaten verräterisch in den Rücken. Die neue rumänische Regierung, mit oder ohne König Ferdinand, dessen Schicksal die Mittelmächte in die Hand der neuen Regierung und des Volkes gelegt haben, wird daran arbeiten müssen, daß ihr Vaterland in die wirklichen Kultur- und Moralstaaten eingereiht wird. Erst dann werden wir hoffen dürfen, daß die Bestimmungen des Kapitels 7 ihrem Sinne entsprechend auch wirklich durchgesührt werden. Es ist gut und zeugt von dem berechtigten Mißtrauen der Mittelmächte gegen die korrupte Verwaltung Rumäniens, daß sofort, noch vor der Ratifikation des Friedensvertrages, den in Artikel 28 genauer bezeichneten Staatlosen durch Gesetz die vollberechtigte rumänische Staatsangehörigkeit gewährleistet wird. Aber das Gesetz allein genügt noch nicht; es muß auch von allen Nachgeordneten Behörden ohne Umbiegungen und Beengungen durchgeführt werden. Für heute wollen wir aber unserer Regierung und unseren Friedensunterhändlern danken, daß sie trotz dem Widerspruch der Antisemiten, Konservativen und Alldeutschen sich auch der Regelung der Judenfrage angenommen haben. Wir danken ihnen, obwohl es nicht nur ein selbstverständliches Eintreten für Gerechtigkeit und Menschlichkeit, sondern auch ein Eintreten für die Ehre des deutschen Reiches war, das als Garant des berliner Vertrages verpflichtet war, für seine Erfüllung zu sorgen und sich leider allzulange Rumäniens rechtverdrehende Winkelzüge hat gefallen lassen. I. Sch.

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