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Im deutschen Reich · 1918-05-01 · Heft 5 (Mai 1918) · p. 198

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
24 (1918)
Issue
Heft 5 (Mai 1918)
Article
Die biblisch-talmudische Gesetzgebung gegen den Lebensmittelwucher
Date
1918-05-01
Page
198 (sequence 10)
Language
German
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193 Im deutschen Reich auch dies erfolglos blieb, eine öffentliche körperliche Züchtigung (Joma 83 a; Baba b. 89 a; Baba mez. 50 b). Diese Verordnungen hatten für jedermann Gültigkeit. Dem edelgesinnten Manne wurde noch besonders anheimgestellt, zu einer Zeit, in der das Getreide sehr billig war, viel davon zu kaufen, um dann, wenn es eventuell teuer würde, billige Lebensmittel an Arme abgeben zu können. Ebenso erwartete man von ihm, daß er sein eigenes Getreide bis zu einer Zeit aufbewcchre, wo ein hoher Preis dafür zu erlangen wäre, damit er es an sedermann, besonders aber an Arme für billiges Geld abgebe. Erst wenn jemand auf diese edelgesinnte Weise wiederholt verfahren hatte, wurde er für das Ehrenamt eines Armenverwalters für würdig gehalten (Baba b. 90 b.) Neben diesen polizeilichen Verordnungen wurden, wie bereits erwähnt, religiöse Maßnahmen gegen jedwede Preistreiberei in Anwendung gebracht. Unb eine Vorstellung von der ungeheuren Wirkung, die die religiösen Bestimmungen auf alle Schichten der Bevölkerung hatten, wird man sich nur dann machen können, wenn man die bedingungslose Autorität der geistigen Führer der talmudifchen Zeit genau kennt. Ihre Aeußerungen wurden wie himmlische Verlautbarungen betrachtet. Zunächst wurde das Gebet gegen die Preistreiberei angewendet. Das Hauptgebet der Juden ist das sogenannte Achtzehnae'bet. Davon ist nun die neunte Benediktion besonders charakteristisch. Diese beginnt, wie erwähnt, mit einem Flehen um viel Getreide, um billige Lebensmittel zu bekommen. In öffentlichen Versammlungen wurde nun besonders daraus hingewiesen, daß diese Benedikrion daber die neunte Stelle erhalten, um zugleich Psalm „neun" dem Volke in Erinnerung zu rufen. Hier ist nämlich ein Fluch über die Frevler ausgesprochen; dies sollte eine Verwarnung gegen diejenigen sein, die alles Getreide auskausen und damit die Preise in die Hohe treiben können. Diese Benediktion und somit .auch die Verwarnung gegen den Lebensmittelwucher wurde dreimal täglich gesprochen. (Megilla 17 b.) Interessant ist auch wlgende religiöse Einrichtung gegen die Preistreibereien. Das Gemeindefasten war in der talmudifchen Zeit sehr verbreitet. Bei jeder Landesplage wurde als Abwehrmittel ein Gemeindefasten, verbunden mit Gebet, angeordnet. Die religiöse Behörde hatte nun das Recht, für welchen Tag in der Woche auch immer ein Fasten anzuordnen. Jede Fastenbestimmung war auf drei, mit je zwei bzw. drei Tagen Unterbrechungen^ Fasten ausgedehnt. Von diesen drei Fasten durfte niemals der Donnerstag der erste Tag sein. Als Grund für die Ausnahme des Donnerstags wird die Furcht vor Preistreibereien im Talmud angegeben. Donnerstag war ein Tag, wo man für den Sabbat Einkäufe zu machen pflegte. Wenn nun der Donnerstag als Beginn einer Fastenordnung anberaumt worden wäre, so könnten die Händler, die sehen, wie die Kunden große Einkäufe für den Abend des Fastens und für den Sabbat machen, in der Befürchtung, diese großen Einkäufe geschehen mit Hinblick aus eine bevorstehende Hungersnot, die Preise in die Hohe treiben.. Daher mußte Man

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