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Im deutschen Reich · 1918-05-01 · Heft 5 (Mai 1918) · p. 197

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
24 (1918)
Issue
Heft 5 (Mai 1918)
Article
Die biblisch-talmudische Gesetzgebung gegen den Lebensmittelwucher
Date
1918-05-01
Page
197 (sequence 9)
Language
German
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Die biblisch-talmud. Gesetzgebung gegen den Leöensmittelwucher 197 Wucher mit den Lebensmitteln völlig ausgeschlossen wird. Hierbei kennt der Talmud einen Unterschied zwischen einer Zeit der Not und der gewöhnlichen Zeit nur insofern, als für den ersten Fall strengere Verfügungen vorgesehen sind. Wir wollen nun diese talmudischen Verordnungen näher kennen lernen. Zum richtigen Verständnis derselben möchten wir auf zwei Momente Hinweisen. Vorerst müssen wir uns vor Augen halten, daß das ganze damalige Leben, das geschäftliche miteingeschlossen, von religiösen Normen bestimmt wurde. Demzufolge wurden auch oft rein religiöse Einrichtungen zur Bekämpfung irgendeines öffentlichen Schadens verwendet. So wurde auch hier das Gebet gegen den Wucher in Anspruch genommen. Daun war die Zufuhr von Lebensmitteln nach den Städten, wegen des ganz winzigen Verkehrs, eine äußerst beschränkte, die höchstens auf ein paar Tage,, im besten Falle aber aus eine Woche, reichte. Die talmudischen Bestimmungen gegen den Lebensmittelwucher sind Zweierlei Art: behördliche und religiöse Verovdnuugen. Zunächst die ersteren: Danach war eine lebe Gemeinde verpflichtet, Aufsichtsbeamte anzustellen, die die Preise von allen Lebensmitteln überwachen sollten. Für diese Behörde waren verschiedene Maßnahmen, an die sie sich halten sollte, vorgesehen- So wurde bestimmt, daß überall, wo Knappheit herrsche und eine Zufuhr von Lebensmitteln von auswärts nicht leicht möglich sei, ein jedweder Handel mit Lebensmitteln verboten sei. Die Produzenten waren gehalten, ihre Ware auf den Markt zu bringen, um sie direkt den Konsumenten seilzubieten. Sodann war, um den Verkauf von Nahrungsmitteln kontrollieren zu können, der Handel im Hause verboten. Aber auch auf dem Markte war nur das Kaufen von soviel Nahrungsmitteln erlaubt, als man für sich und seine Hausgenossen nötig hatte. Weiteres Aufkäufen mußte vermieden werden» Ein Zuwiderhandeln wurde strengstens bestraft. Die Ausfuhr von Nahrungsmitteln aus einem Lande, in dem Knavpheit herrschte, war nur dann gestattet, wenn an dem auszusührenden Artikel erwiesenermaßen Ueberfluß vorhanden und eine Verwendung im La-nde nicht möglich war (Baba bathra 90 b, 91 a, 89 a).. In. einem Lande, das Nahrungsmittel in genügendem Maße besaß, hatten die Aufsichtsbehörden darauf zu achten, daß die Händler mit den Nahrungsmitteln keinen Wucher trieben. Zu diesem Ende wurde auch hier ein Aufkäufen von Nahrungsmitteln durch zwei oder drei Personen, die dann den ganzen Lebensmittelmarkt in die Hände bekommen hätten, strengstens' unrersagt. Ebenso war die Höhe des Gewinns genau festgesetzt. Dieser durste bei den Großhändlern nicht mehr als ein Sechstel betragen, und bei den Kleinhändlern außer einem Sechstel nur noch die llmsatzkosten des Detailisten enthalten. Bei Uebertretung dieses festgesetzten Gewinnsatzes traten drei verschiedene Strafen ein. Zuerst erfolgte eine Geldsttafe, dann die öffentliche Nennung des betreffenden Spekulanten in öffentlichen Versammlungen — die seinerzeit einzig mögliche "Weise der Publizierung von Verbrechen und wenn

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