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Im deutschen Reich · 1918-05-01 · Heft 5 (Mai 1918) · p. 196

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
24 (1918)
Issue
Heft 5 (Mai 1918)
Article
Die biblisch-talmudische Gesetzgebung gegen den Lebensmittelwucher
Date
1918-05-01
Page
196 (sequence 8)
Language
German
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196 Im deutschen Reich Ezechiel 'vergleicht den Wucherer mit einem Mörder, denn so wie dieser Blut vergießt, vergießt es -auch der Wucherer durch Entziehung von Lebensmitteln. „Bestechung nahmen die in dir, um Blut zu vergießen, Zins und Wucher nahmst du, du gewännest von deinem Genossen durch Erpressung, und meiner vergaßest du, spricht Gott, der Herr" (Ez. 22, 12). Aehnlich meint derselbe Prophet an einer anderen Stelle: „Um Zins gibt und Wucher nimmt und er wollte leben, all diese Greuel hat er getan, er wird nicht leben, des Todes stirbt er, sein Blut kommt über ihn" (ibid. 18, 13 vgl. D. 17). Die bis nun besprochenen Erlatzjahrgesetze und das Zinsverbot wollen eine jedwede illegitime Beschränkung der Nahrungsmittel verhindere. Damit wäre aber noch nicht vie. Versorgung des einzelnen mit Lebensmitteln sich-ergestellt. Die tbeokratische Verfassung des alten Judäa hat hierfür -andere Bestimmungen erlassen. Zunächst wird bestimmt, daß es dem Gläubiger untersagt ist, das von Gesetzes wegen ihm zustehende Recht der Pfändung aller Barschaften des Schuldners auch auf die Lebensmittel auszudebuen. Die Bibel verbietet, Lebensmittel und auch die Geräte, die für die Bereitung dieser Lebensmittel zum menschlichen Genuß notwendig find, in Beschlag zu nehmen. „Man darf nicht den unteren und oberen Müblstein pfänden, oder man pfändet Leben" (Deuter. 24, 6). Die Pfändung dieser Geräte war auch dann verboten, wenn man dieselben zur Benützung im Bedarfsfälle zurückgeben wollte (vgl. Choschen hamischpoth 97, 6 und die Kommentare dazu). Für die Sicherstellung des Aermsten mit Lebensmitteln war im alten Judäa aber auch dadurch verbürgt, daß von sämtlichen Naturalien, soweit sie menschliche Nahrungsmittel waren, von Gesetzes wegen PMchtabgaben cm die Armen erfolgen mußten. Wir erwäbnen zunächst das Pea oder Eckenaeletz, wonach bei der Ernte die Ecken des Feldes den Armen gelassen werden mußten. Es war dies der 40. bzw. 50. oder auch 60. Teil der aanzen Ernte. Ebenso war sowohl bei der Ernte wie auch bei der Weinlese durch das „L e k e t - G e s e tz" ein bestimmter Teil an die Armen gefallen. Es durfte nämlich eine Nachernte und eine Nachlese nicht stattftnden. Auch auf dem Felde vergessene Garben gehörten den Armen. Waren dann die Früchte von Spreu und Hülsen gereinigt, so bekamen die Armen, jedes dritte Jahr, ein Zehntel vom ganzen Ertrag (Levit. 19, 9 ff.; Deuter. 24, 19 und ibid. 26, 12). Wir sprachen bis nun von biblischen Ermahnungen und Verordnungen zum Schutze gegen den Lebensmittelwucher und Sicherstellung des einzelnen mit Nahrungsmitteln. Im Talmud findet man sowohl zu den ersteren wie zu den letzteren noch verschiedene Hinzusügungen, die denselben Zweck erstreben. In der talmudischen Zeit war die Autorität der Religion eine unumschränkte, und diese Autorität wurde wiederum von den geistigen Führern dazu benützt, Laß verschiedene Gesetze, die bis in die feinsten Verzweigungen des kaufmännischen Lebens dringen, und Kauf und Verkauf von den Lebensmitteln genau regeln, festgesetzt wurden, wodurch ein

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