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Im deutschen Reich · 1918-05-01 · Heft 5 (Mai 1918) · p. 195

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
24 (1918)
Issue
Heft 5 (Mai 1918)
Article
Die biblisch-talmudische Gesetzgebung gegen den Lebensmittelwucher
Date
1918-05-01
Page
195 (sequence 7)
Language
German
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Die biblisch-Lalmud. Gesetzgebung gegen Len Lebensniittelwucher 1SL Gegen den Lebensmittelwucher scheint auch das bekannte Zinsverbot, das mit dem eben besprochenen Gesetz in Verbindung steht, gerichtet. In unserem kapitalistisch gerichteten Zeitalter versteht man allerdings unter Zins vornehmlich Geld. Im alten Palästina, wo die Agrar- und Naturalwirtschaft herrschte, kamen die Lebensmittel mehr noch als Geld für Zins in Betracht. Sowohl wenn man sich Geld borgte, wie auch, wenn mcm Naturalien geliehen hatte, pflegte man Lebensmittel als Zins zu geben. Wie nun heute der Kapitalismus das Geld und die Geldwerte vielfach zentralisiert hat, so wären im alten Palästina die Lebensmittel an bestimmte Mächtige zusammengeflossen, wodurch eine Teuerung und auch eine Knappheit an den notwendigsten Sachen eingetreten wäre, wenn nicht die Bibel und der Talmud Verordnungen dagegen erlassen hätten, die ein für allemal jede Spekulation mit Lebensmitteln unmöglich machten. Erst hieraus ergab sich ein allgemeines Zinsverbot. Unsere Annahme, das Zinsverbot wende sich auch gegen den Lebensmittelwucher, wird damit bekräftigt, daß in der Bibel wiederholt beim Verbote des Z i n s e i n n e h m e n s die Lebensmittel besonders erwähnt werden. „Und so bei dir dein Bruder verarmt und seine Hand wankt, so greife ihm unter die Arme, Fremdling wie Beisaß, daß er bei dir lebe. Dein Geld gib ihm nicht um Zms und Wucher, gib ihm nicht deine Speise. Nimm von ihm keinen Zins und Wucher, und fürchte dich vor deinem Gotte, daß dein Bruder bei dir lebe." (Levit. 25, 35 ff.). Aehnlich lautet das Verbot im Deuteronomium: „Du sollst nicht nehmen von deinem Bruder Zins an Geld. Zins an Speise, Zins irgendeiner Sache, die verzinst werden kann." (23, 20.) Unsere Auffassung von der biblischen Zinsverordnung erklärt uns auch eine sonst sehr auffallende biblische Verordnung, daß nämlich sämtliche Darlehen mit Beginn des siebenten Jahres verfallen sollen. Im siebenten Jahre war nämlich weder Ernte noch Weinlese, alle Felder und Weinberge standen jedem frei. Werm nun, was wir ausdrücklich betonen möchten, nach der Bibel alle Darlehen, also auch Geld und Geldwerte, mit Beginn des Erlaßjahres wegfallen, so kamen in jener Zeit doch nur hauptsächlich Darlehen von Naturalien vor. Dies beweist ein Blick auf die Geschäfte der biblischen Zinsnehmer. Denn trotz des Zinsverbots gab es doch manche Kreise, welche die Armen mit Zins und Wucher bedrückten. Wir Horen nämlich immer nur von Zuwiderhandlungen bei Lebensmitteln. Ein Beweis, daß die Darlehen vornehmlich daraus bestanden (vgl. Ezech. 18, 7 und 8, 16 und 17; Jesaja 58, 6 und 7; Neh. 5, 2 ff.). Wenn demnach im siebenten Jahre alle Erträgnisse der Felder und Bäume sreigegeben werden sollen, so ist es auch eine mittelbare Folge, daß auch alle Darlehen mit Beginn des siebenten Jahres wegsallen. So aufgefaßt, stellt sich das Zinsverbot tatsächlich als Schutz gegen den Lebensmittelwucher dar. Aus diesem Grunde wird bereits im Pentateuch als Grund für das Zinsverbot die Erhaltung des Bruders (vgl. die oben angeführte Stelle) angegeben. Der Prophet

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