Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 24 (1918)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1918)
- Article
- Die biblisch-talmudische Gesetzgebung gegen den Lebensmittelwucher
- Date
- 1918-05-01
- Page
- 194 (sequence 6)
- Language
- German
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194 Im deutschen Reich schwinglichen Preise der Lebensmittel sich verschulden Mußten und Manchmal auch in Sklaverei geraten sind. Aber immer wieder traten die geistigen Spitzen des Volkes auf und tadelten mit der Wucht ihrer Stimme die Schuldigen. So hat zum Beispiel Nehemi-a die Schuldner von Nahrungsmitteln von den drückenden Gläubigern befreit (Reh. 5,12). Der Prophet Amos meint von Händlern, die das Getreide aufkaufen, um dann wucherischen Nutzen daraus Zu Ziehen: „Wie soll nicht darüber das Land erbeben und trauern jeglicher Bewohner darin, und gleich dem Flusse steigen, und stürmen und fallen -gleich dem Flusse Mizraims?" (Amos 18> 7, 8, vgl. hierzu b. Baba bathra 60 d). Die Preise in die Höhe Zu treiben, betrachtete man in Israel als ein sittliches Vergehen, worüber sich ein jeder aufzuregen habe. Betrachten wir nun die gesetzlichen Bestimmungen gegen den Lebensmittelwucher. Um etwaigen entstehenden nachteiligen Folgen von der völligen Ruhe aller Felder im siebenten Jahre entgegenZuwirken, wird, wie bereits erwähnt, im Pentateuch bestimmt, daß sämtliche Baum- und Feldfrüchte in diesem Jahre für herrenlos erklärt werden müssen. „Und die Ruhe des Landes sei für euch pm Essen, für dich und deinen Knecht, deine Magd, für den Mietling und Bei'saß, die bei dir weilen. Dem Vieh und dem Tier, das in deinem Lande ist, sei der ganze Ertrag dieses Jahres Zur Nahrung" (Lev. 25, 6, 7). Weiter wurde dafür gesorgt, daß nicht gewissenlose Menschen sich Zusammentun konnten, um sich an diesen herrenlosen Feldfrüchten zu bereichern. So wurde bestimmt, daß ein jedweder Handel mit dem Ertrag des siebenten Jahres verboten sei (Bechoroth 12 5). Selbst für den eiaenen Gebrauch durfte man nur für eine Tagesration einsammeln (Scheb. 9, 9). Vermutete man bei jemandem Früchte des siebenten Jahres,die in unrechtmäßiaer Weile erworben wurden,so durfte man nicht das geringste von dem Betreffenden kaufen (Scheb. 4, 8). Man sollte sich von jemandem,der dieNabrunasmittel dem anderen in ungerechter Weile weanimmt, völlig zurückbasten. Und schließlich durfte man sämtliche Feld- und Baumerträanisse nur zur Speise und nicht zu anderen Zwecken verwenden (Sucko 40 a). Im Sabbatgesetz wird neben Sohn, Tochter, Sklave und Magd auch das Tier besonders berücksichtigt. Der Mensch wird verpflichtet, dem Tiere am Sabbat Ruhe zu gewähren. Aehnliche Berücksichtigung des Tieres sehen wir auch im siebenten Jahre. Me Erträge des siebenten Jahres werden und müssen dem Tiere gleichwie dem Menschen freigegeben werden. In Anbetracht dessen, daß das Tier sich doch nicht allein versorgen kann, wurde bestimmt, daß der Mensch die Erträgnisse des siebenten Jahres nur so lange im Hause behalten darf, als das Tier draußen noch Nahrung findet. Hörte die Nahrung für das Tier aus dem Felde auf, so war der Mensch gehalten, alle noch vorhandenen Früchte des siebenten Jahres dem Tiere freizugeben! So sorgt das Judentum für die Ernährung aller Lebewesen! Damit ist auch gesagt, daß jedwede Beeinträchtigung der Nahrungsmittel von Religwns wegen dem Juden verboten ist (Schebiith 9, 2).