Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 24 (1918)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1918)
- Article
- Die biblisch-talmudische Gesetzgebung gegen den Lebensmittelwucher
- Date
- 1918-05-01
- Page
- 193 (sequence 5)
- Language
- German
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Die biblisch-talnmd. Gesetzgebrmg gegen den LeöensMitLelwucher 193 Bestimmung bezieht sich besonders ans die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Dies ersieht man aus einer anderen Verordnung der Braitha. Im siebenten Jahr war nämlich jedwede Bearbeitung des Bodens strengstens untersagt (Dgl. Leviticus 25,4 k). Selbst eine indirekte Bearbeitung des Ackers war -verboten (Schebiith 3, lf). Die Früchte, die an Bäumen und auf den Feldern von selbst wuchsen, mußten für herrenlos erklärt werden (Ledit. ibid. Vers 6k). Nur dem Heiden war selbst in Palästina (Maimonides 4,29) gestattet, seine Felder zu bestellen. Wenn nun der Regen im siebenten Jahr zurerwarteten Zeit noch nicht eingetroffen war, so wurde ein allgemeines Fasten angeordnet. Man betete und flehte um Regen. Der Talmud meint nun, daß der Zweck dieses Fastens vornehmlich der war, Regen für die Felder der Heiden zu erflehen. Denn der Jude ist verpflichtet, auch für die Nahrung des Heiden Sorge zu tragen (jer. Tanith 8,1 st, Tasiphta Tanith 2,8). Der Jude sollte selbst in dem Heiden, zwar ein irrendes, aber immer doch ein Gottesge schöpf ersehen, das erhalten werden muß. In ähnlichem Sinne bestimmt auch die Mischnah, daß der Jude dem Heiden am siebenten Jahre behilflich sein kann bei Bereitung der Speisen. Dagegen ist es verboten, dem Israeliten, der die Bestimmungen des 7. Jahres nicht hält, irgendwelche Hilfe zu-leisten (Schebiith 4,3). Der Talmud bekämpft in dem Heiden nur das Heidentum, nicht aber den Menschen. Nebst den bis nun erwähnten Bestimmungen zugunsten der Versorgung von Nichtisraelit-en und Heiden mit Lebensmitteln waren, solange der jüdische Staat bestand, für die Bekenner der theokratischen Gesetze Palästinas noch verschiedene Einrichtungen zu demselben Zwecke eingeführt. In Palästina kam die Lebensmittelknappheit oft vor. Denn zunächst ruhte jedes siebente Jahr die ganze Feldarbeit und jedes fünfzigste Jahr sogar zwei Jahre: neunundvierzig und fünfzig. Damit fiel viel Getreide aus. Ebenso pflegten oft natürliche Plagen: wie Ausbleiben des Regens, Heuschreckenschwärme und Verwüstungen der Saat durch feindliche Freischaren, Palästina heimzusuchen. Die Umstande bewirkten, daß bereits in den frühesten Zeiten des jüdischen Volkstums danach gestrebt wurde, das Volk vor Verarmung und Ausbeutung zu schützen. So finden wir religiöse Ermahnungen und gesetzliche Bestimmungen, die alle sich gegen die künstliche Beschränkung von Lebensmitteln wenden. Bon den vielen diesbezüglichen Ermahnungen möchten wir nur zwei anführen. „Wenn Mangel an Lebensmitteln ist, so soll sich der Reiche dem Armen gleich auf das möglichste Maß einschränken, damit ein Teil von den vorhandenen Nahrungsmitteln an jeden komme" (Tanith 11a). Ferner lesen wir im Talmud: „In einer Zeit der Not soll sich ein jeder ernst und würdig verhalten, niemand darf sich den Anforderungen der Zeit entziehen" (ibid., Chag. 16u). Nicht immer lebten die Mächtigen und Reichen nach diesen Regeln. Es kam auch vor, daß zur Zeit der Mißernte und anderer Landesplagen die unteren Schichten des Volkes wegen der uner-