Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1918-02-01 · Heft 2 (Februar 1918) · p. 60

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
24 (1918)
Issue
Heft 2 (Februar 1918)
Article
Das "Rote Kreuz" und die Juden
Date
1918-02-01
Page
60 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2316602-2316876-2316878-2353495--28193-2353615
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

60 Fm Deutschen NciK vuch der allergeringsten» nicht zurüäschreckc. Personen andere? OLauLensöekennLnisse sind von der Mitarbeit nicht üu§* geschlossen." Daß diese Fassung die Inden nicht gerade Zürn Beitritt ermunterte, liegt auf der §anb. gn den Satzungen von 1892 wurde deshalb derselbe Paragraph etwas weiter gefaßt. Er heißt dort: „Die Genossenschaft setzt bei ihren ordentlichen Mitgliedern eine christliche Gesinnung voraus, die vor keiner Dienstleistung zurückschreckt . . * Personen» die ohne dem christliche'?. Bekenntnisse anzugehören, von dWubra OrferwWgßeit durchdrungen sind» werden zur M „m Dich-' -gelassen." O,:'; Fassung zeigt sich auch in einem Zusatz zu den. rumunm Paragraph, Hieß er in der ersten Version üüv: . Dr' Mi> stieb soll sich an seinem Wohnort womöglich an Wo?>: t; östlicher Nächstenliebe beteiligen", so war \t'l ihm ors Wort „christlich" gestrichen worden, und der Zu- Tc; lauieie: „Vs wird als selbstverständlich vorausgesetzt, daß sich dir Witg-irder in Friedenszeiten an ihrem Wohnort au irgendwelcher LiebeZtätigkelt bei Kranken und Armen beteiligen." So war also damit jetzt auch. Len Juden der Zutritt zum Samariterdienst gestattet. Ausdrücklich war aber gesagt worden, daß an dem christlichen Charakter der Genossenschaft auch fernerhin srstgeha! en, an dem vorhandenen Kompromißzustand jedoch Leiter nach' gerüttelt Werden sollte. Daß earitanoe Srscllschasten, die auf konfessionellem Boden stehen, wie die Nitterorden und die Schwesternschaften, sich 'gegen den Eintritt von InLeu sträubten, ist nicht zu verwundern. In den Satzungen anderer ähnlicher Vereiuigungen fehlt jedoch jeder Hinweis darauf. Nur ein paar wenige seien des Vergleichs halber erwähnt. In den Satzungen des „Samaritervereins in Leipzig" von 1893 heißt es im g 7 nur: „Ordentliches Mitglied kann jede volljährige unbescholtene Person werden, die sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags von mindestens 5 M. verpflichtet", und ähnlich in denen des , Männerhilssv ereins vom Meten Kreuz" Freiburg 1905, in denen der § 4 sagt: „Mitglied Ectnn jeder unbescholtene Deutsche werden, der den Verein als Wohltäter unterstützt". Nun sind das allerdings Vereine, die mittelbar der Krankenpflege dienen, indem sie Geld sammeln und dies derselben zur Verfügung stellen. And in solchen Fallen war von jeher Geld voll Juden sehr willkommen. Aber auch, wo es sich um unmittelb ares An greifen h andelt, ist bei anderen Institutionen der konfessionelle Standpunkt gar nicht erwähnt. So sagt der § 2 der Satzungen der „Sanitätskolonnen" vom Jahre 1908: „Aktive Mitglieder können

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.