Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 24 (1918)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1918)
- Article
- Das "Rote Kreuz" und die Juden
- Date
- 1918-02-01
- Page
- 58 (sequence 2)
- Language
- German
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53 Fm Deutsche« Ncich-' krankter Krieger", die sich dann 1889 Zu eine« „Allgemeines Deutschen Verband" zusammenschlossen, an dessen Spitze seit 1897 das „Zentralkomitee der deutschen Vereine vom Noten Kreuz" in Berlin steht. Die Hauptarbeit: Werbung, Ausbildung und Stellung von freiwilligen Pflegern fällt innerhalb der einzelnen Organisationen des Noten Kreuzes den hauptsächlich 1883 gegründeten „Genossenschafien freiwilliger Krankenpfleger im Kriege vom Noten Kreuz" zu. Indern Vir ihre Entstehung verfolgen» kommen wir zu« Kernpunkt unserer Frage. Die jAbsicht, der an Zahl ungenügenden nrilitärischienl Krankenhilfe eine freiwillige hinzuzufügen, war also mit de? Gründung des Noten Kreuzes ausgesprochen. Woher aber diese nehmen? Man hatte in Deutschland schon ein bewährtes Muster, und an dieses schloß man sich an. Der Pfarrer D. Wichern hatte 1833 in Hamburg das „Rauhe Haus" gegründet. Von den „Brüdern" desselben wurden einige bei Ausbruch eines Krieges rasch in der Krankenpflege ausgebildet und zogen dann als „Felddiakone" mir, ihr Wissen und Können den verwundeten Kriegern zu weihen. Man sieht, die freiwillige Krankenpflege war anfangs konfessionell, ohne sich aber direkt feindlich anderen Bekenntnissen entgegenzustellen. And sie blieb es auch noch vorerst. Aber es fehlte an Einheitlichkeit und vor allem an Bereitstellung von Pflegekräften schon zu Friedenszeiten. Deshalb' wandte sich das oben genannte „Zentralkomitee" im Jahre 1888 an Dr. Wichern und fragte bei ihm an, ob er bereit sei, seine I.Felddiakonien" auf eine breitere Basis zu stellen. Dr. Wichern war einverstanden, und so entstand vorerst in Preußen, gewissermaßen als Fortsetzung seines Werkes, die „Genossenschaft fteiwilliger Krankenpfleger". Aber sie trug natürlich des Gepräge ihrer Gründung, de» 'Charakter ihres Gründers. Im § 3a der ersten Satzungen von 1886 heißt es, „die Mitglieder der Genossenschaft verpflichten sich, alle von ihnen zu übernehmenden Leistungen in dem Sinne zu verrichten, der die Zugehörigkeit zu einer christlichen Genossenschaft voraussetzt, und in dem die Brüderschaft des Rauhen Hauses ihre Obliegenheit aussaßt und zu erfüllen bestrebt Ist." Für die gesamte Entwicklung der „Genossenschaft" mußte demnach die enge Verbindung mit de« „Rauhen Haus" von entscheidender Bedeutung werden. Sie war so von vornherein als ein christliches Unternehmen gekennzeichnet, denn einmal konnte das „Rauhe Haus" seinen religiösen und konfessionellen Charakter nicht ausgeben, andererseits auch mußte die Behörde, die jene Verhandlungen mit Sr. Wichern führte, von vornherein sich dessen bewußt sein.