Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 24 (1918)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1918)
- Article
- Der jüdische Religionsunterricht in Württemberg
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 25 (sequence 2)
- Language
- German
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Der jüdische ReliglonZilnierrich i in Württembsrg.- 25 an den höheren Lehranstalten sehr im Argen. Lin harter Kampf Lobte, bis 'es zur Einführung des obligatorischen Religionsunterrichts an den höheren Schulen kam. Nicht der Staat war es, welcher gegen eine Einführung war, sondern es war, wie so oft bei unserer Gemeinschaft, ein Kampf der Parteien. In diesem Falle waren es die extremliberal gesinnten Israeliten des Landes, welche gegen die Einführung eines Zwanges ankämpften. Schließlich wurde durch einen Erlaß der israelitschen Oberkirchenbehörde (vgl. Gunzenhauser, Sammlung der Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und Erlasse betr. die Kirchenverfassung und die relig. Einrichtungen der Israeliten in Württemberg, Seite 117), nach Genehmigung durchs das Ministerium ,,der Religionsunterricht für die im volksschulpflichtigen Alter stehenden israelitischen Schüler und Schülerinnen der höheren l Klassen obligatorisch und für die israelitischen Schüler und Schülerinnen der Oberklassen dieser Schulen fakultativ eingeführt." Nun erhob sich unter den Gegnern der Einführung des Zwangsunterrichts vielfach ein Aufruhr, dem dadurch zum größten Teil Abhilfe geschaffen wurde, das Dispens vom Unterricht im Hebräischen für zulässig erklärt wurde, so daß es gestattet ist, die Kinder nur an den übrigen Fächern des Obligationsunterrichts teilnehmen zu lassen, von der Teilnahme am hebräischen Unterricht aber auszuschließen. Die Weigerung eines Schülers im volksschulpflichtigea Alter aber, am Religionsunterricht überhaupt teilzunehmen, hat dessen Ausschluß -aus der Lehranstalt zur Folge. So hat der Württembergischr Verwaltungsgerichtshof in einer Beschwerdesache durch Urteil vom 10. März 1909 (vgl. Jahrbücher der Württ. Rechtspflege, Band 21, Seite 359 ff.) entschieden- Hier heißt es u. a.: ,,Ein unzulässiger Gewissenszwang ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Austritt des Schülers aus seiner Religionsgemeinschaft durch Erklärung des Erziehungsberechtigten oder nach Erreichung der Anterscheidungsjahre durch eigene Erklärung des Schülers freistehe und das religiöse Erziehungsrecht des Vaters den Beschränkungen durch die Schulordnung in derselben Weise, wie sein allgemeines Erziehungsrecht unterliege." Bei der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die israelitische Religionsgemeinschaft, waren es die Anhänger der orthodoxen Richtung, welche die Frage im Württembergischen Landtag auswerfen ließen, ob nicht der obligatorische Religionsunterricht durch den Nachweis eines Privatunterrichtes ersetzt werden könne, da der Religionsunterricht, so wie er erteilt werde, vielfach den Anschauungen der orthodoxen Israeliten widerstreite und dadurch der religiösen Freiheit widerspreche und Gewissenszwang schaffe