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Im deutschen Reich · 1918-01-01 · Heft 1 (Januar 1918) · p. 26

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
24 (1918)
Issue
Heft 1 (Januar 1918)
Article
Der jüdische Religionsunterricht in Württemberg
Date
1918-01-01
Page
26 (sequence 3)
Language
German
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26 Zm Dentsch-n Reich.- (vgl. Verhandlungen der Zweiten WürtL. Kammer, stenogr. Be» richt vorn 20. April 1912, Seite 2087 ff.). Die Regierung stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, daß für die Israeliten kein anderes Recht gelten könne als für die Christen. Der Minister führte aus, „daß, wenn man den Israeliten das Recht einräume, einen verschiedenen Religionsunterricht für die Mehrheit und für die Minderheit einzurichten mit der Maßgabe, daß durch den Besuch des Religionsunterrichtes der Minderheit von dem Besuch des Religionsunterrichtes der Mehrheit entbunden wird, wir das gleiche auch gegenüber den christlichen Konfessionen durchführen müßten." Er führte aus, daß das untunlich sei, erklärte aber, daß ein Ersatz für den offiziellen Religionsunterricht genüge, wenn er von der zuständigen Behörde, der Oberkirchenbehörde, zugelassen werde und ihrer Aufsicht unterstehe. Von seiten eines volksparteilichen Abgeordneten wurde noch besonders darauf hingewiesen, daß bei lallen Konfessionen trotz der großen Verschiedenheit der religiösen Anschauungen der Staat alle Schüler in Volks- und höheren Schulen zwinge, am Religionsunterricht teilzunehmen mit Ausnahme der Dissidentenkinder. Wir sehen: Ist es schon im allgemeinen schwer, in religiösen Fragen und Einrichtungen bindende Vorschriften für die Gesamtheit zu treffen, so ist es bei unfern Glaubensgenossen doppelt schwer, sie unter einen Hut zu bringen. Trotzdem wird es, wie der Berichterstatter der Ersten Kammer bei Beratung des mehrgenannten Gesetzes hervorhob, bei uns in Württemberg als eine „wertvolle, unter allen Umständen zu wahrende Errungenschaft" betrachtet, daß wir, „eine einheitliche, einer Zentralbehörde übertragene Leitung der israelitischen Religionsgemeinschaft des Landes haben und nicht nur den losen Zusammenhang der israelitischen Srmagogenaemeinden, wie Preußen und Bayern". Gerade bei der Frage des Religionsunterrichts, wie bei dielen andern Einrichtungen, haben wir dadurch Gleichstellung mit den andern Konfessionen erreicht. Würde die Ausdehnung des obligatorischen Religionsunterrichts auch über das schulpflichtige Alter hinaus gewünscht, so würde die Regierung sicherlich keine Schwierigkeiten machen. Wenn man auch meinen sollte, diese Ausdehnung sei als Gleichstellungsfaktor und zur Verbreitung eines Bildungsfachs unter der Jugend erstrebenswert, so erscheint es doch besser, nicht an dem, was jetzt erreicht ist, zu rütteln und neue Kämpfe zu entfachen, wo wir Den Frieden im Innern so nötig haben.

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