Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 24 (1918)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1918)
- Article
- Der jüdische Religionsunterricht in Württemberg
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 24 (sequence 1)
- Language
- German
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24 Fm Deutschen Reichs Der jüdische Religionsunterricht irr WürtteMberg. Von R. A. Or. Gunzenhauser-Stuttgart. 'Gegenüber den Ausführungen in Nr. 4 dieser ZeiLsch-rist über den jüdischen Religionsunterricht an höheren Lehranstalten in Preußen dürste eine kurze Darlegung der einschlägigen .Vorschriften für Württemberg von Interesse sein. Die Verhältnisse liegen ja in Württemberg wesentlich Anders als in Preußen. Nach der Volkszählung von 1910 wohnen im ganzen Königreich Württemberg 11 222 Israeliten in 47 Gemeinden und 714 in 212 Orten zerstreut, insgesamt 11936 Seelen. Trotzdem ist die israelitische Religionsgemeinschaft in Württemberg öffentlich-rechtlich! organisiert. Sie ist, wie in -.Artikel 1 des Württembergischen Gesetzes betr. die israelitische .Religionsgemeinschaft vom 8. Juli 1912 ausgesprochen ist, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. „Sie ordnet und verwaltet ihre kirchlichen Angelegenheiten vorbehaltlich der vom Ministerium des Kirchen- und Schulwesens auszuübenden Staatsaufsicht selbständig nach Maßgabe einer von der Israelitischen Oberkirchenbehörde 'aufzustellenden Kirchenverfassung. " Schon iirt Jahre 1828 wurde vom Landtag das Gesetz (vom 23. April 1828) in Betreff der öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen verabschiedet, welches n. a. in seiner Zweiten Abteilung (Art. 42 bis 47) das Schulwesen behandelte. Entsprechend der Absicht dieses Gesetzes erzieherisch zu wirken, „alle Mittel sich anzueignen, durch welche die Ausbildung und Verbesserung der Juden in religiös-moralischer, intellektueller und in ökonomisch-bürgerlicher Beziehung bewirkt werden kann", wurde in der Hauptsache die VoWschulpslicht für Kinder von 6 bis 14 Jahren auf die Israeliten ausgedehnt. Später wurden dann öffentliche und freiwillige Konfessionsschulen auch für die Israeliten vorgesehen. Die öffentlichen Konsessionsschulen wurden auf Verlangen aus örtlichen Mitteln errichtet in Gemeinden mit mehr als 30 israelitischen Familien. Wo solche bestehen, müssen die israelitischen Kinder diese besuchen. Infolge der Landflucht der Israeliten ist die Zahl der israelitischen Konfessionsschulen ganz bedeutend zurückgegangen. Es gab 1910 nur noch 3 öffentliche israelitische Volksschulen und 17 'freiwillige israelitische Konfessionsschulen. Die letzteren werden wohl allmählich in der Hauptsache verschwinden, da sie an Orten, wo ihre Schülerzahl unter zwölf sinkt, nicht mehr ständig besetzt werden sollen und ihnen ein Staatszuschnß nicht mehr gewährt werden soll (vgl. Schwab: die rechtliche Stellung der isr. Religionsgesellschaft in Württemberg, Seite 105). War so für den Religionsunterricht an den Volksschulen von Staats wegen gut gesorgt, so lag der Religionsunterricht