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Im deutschen Reich · 1917-12-01 · Heft 12 (Dezember 1917) · p. 514

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
23 (1917)
Issue
Heft 12 (Dezember 1917)
Article
Vaterländischer Hilfsdienst und religiöse Pflichten
Date
1917-12-01
Page
514 (sequence 3)
Language
German
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514 Im Deutschen Reich', Die Einwendungen des .Klägers können keine Berücksichtigung finden. Zunächst beruft er sich zu. Anrecht auf die Borschrift des § 105 ct der Gewerbeordnung, wonach Arbeiter zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht verpflichtet werden können. Zu den Sonn-- und Festtagen int Sinne dieser Bestimmung zahlt der jüdische Sabbath nicht, auch gehören die israelitischen Feiertage nicht hierher, weil sie wicht gemäß 8 105a Abs. 2 von der Landesregierung als geseßliche Feiertage anerkannt sind. 'Auch die Berufung, des Klägers ani die Einordnung des Kriegsamtes vom 2^. Februar 1017 bctr. das von den. Einbern,fuugsausschüssen in religiöser Beziehung zu beobachtende Verfahren ist verfehlt. Darnach ist bei der Aederweisnng von Hilfsdienstpflichtigen gemäß $ 7 Abs. 3 des Eesehes über den vaterländischen Hilfsdienst tunlichst darauf Bedacht zn nehmen, daß diejenigen Personen, die glaubhaft machen, daß sie in ihrer bisherigen Tätigkeit auf die Vorschriften ihrer Religion besondere Rücksicht genommen haben, daran auch .durch ihre Tätigkeit int Hilfsdienst nicht gehindert werden. Hierbei ist. jedoch zu beobachten, daß die Anordnung das von den Einbernfungsausschüsscn zu beobachtende Verfahren betrifft. Sie wendet sich also an die Einbernfnngsansschüsse und gibt ihnen eine Richtschnur, die bei Acbcrweisnng von Hilfsdienstpflichtigen beobachtet werde:! soll. Dagegen bindet sie nicht den Arbeitgeber, dem der Hilssdienstpflichtige vom Einbernfnngsausschnß überwiesen ist. Wenn dieser der Meinung ist, daß bei der Aeberwcisüttg nicht gemäß den .geschlichen Vorschriften oder den Anordnungen des Kriegsamts verfahren worden ist, steht ihm die Beschwerde nach 8 7 Abs. 4 des hilfsdieustgeseßes zu. Von diesem Beschwerderecht hat der Kläger keinen (gebrauch gemacht, dagegen den Versuch unternommen, den- Abkehrschein zu erhalten, ohne jedoch damit beim Schlichtungsausschuß einen Erfolg zu erzielen. Im übrigen darf nicht außer Acht gelassen werden, daß nach der erwähnten 'Anordnung des Kriegsomtes „tunlichst" auf die religiösen Verpslichlnngen' HilssdiensipsUchtiger ''Bedacht zu nehmen ist. Die Rücksichtnahme aber, die der Kläger beansprucht, gehr zu weit. Es kann' der Beklagte!! nicht zuge» mutet werden, bei der ganz außerordentlichen, allgenrein bekannten Wichtigkeit ihres Betriebes für die Kriegführung und die Verteidigung des Vaterlandes die bei ihr beschäftigten jüdischen Arbeiter au Sonnabenden und au israelitischen Feiertagen von der Arbeit ganz frei zu lassen. Auch kann der Kläger sein wiederholtes 'Znspätkommen uach der Mittagspause nicht damit entschuldigen, daß er rituell essen müsse und durch den hierdurch benötigten weiten Weg behindert sei, die .Mittagspause einzuhalten. Mit dem. gleichen Rechte löruklen, wie die Beklagte richtig hervorhebt, auch die evangelischen und katholischen Arbeiter ähnliche weitgehende Rücksichten' auf ihre religiösen Pflichten beanspruchen. Die Folgen, die sich daraus für den Betrieb der Beklagten ergeben würden, wären so bedcnklick) und unzuträglich, baß eine Gefährdung ihrer Kriegsrnstnngsarbeiten zu besorgen wäre,- Ikeberdiss steht die Beklagte auch keineswegs ans dein Standpunkt, die religiösen Vorschriften der jüdischen Religion ganz unberück«, sichtigt zn lassen. Sie hat sich vielmehr bereit erklärt, auf Wunsch der bei ihr beschäftigten jüdischen Arbeiter mit der .Synagogengemeinde eine nähere Regelung zu vereinbaren. ' * Bei der besonderen Lage des Falles wird man gegen das Urteil nichts einwenden können, so schwer es den Dienst-

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