Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1917-12-01 · Heft 12 (Dezember 1917) · p. 515

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
23 (1917)
Issue
Heft 12 (Dezember 1917)
Article
Vaterländischer Hilfsdienst und religiöse Pflichten
Date
1917-12-01
Page
515 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2316602-2316864-2316875-2353222--28018-2353306
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

2kta*(fltiöiftf)cr und religiöse Pflichlrn'. 515 pflichtigen auch treffen mag. Wir leben eben im Kriege» und der einzelne hat — das wird jeder wahrhaft religiöse Jude besonders betonen — zu allererst seine Pflicht gegen das Vaterland 3tt erfüllen. Die religiösen Pflichten brauchen darunter, wenn die richtigen Wege gegangen werden» nicht zu leiden. Den wohlmeinenden Absichten des KriegsamLes könnte ohne weiteres dadurch Rechnung getragen werden» daß strenggläubige Hilfsdienftpflichtige nur solchen Betrieben überwiesen werden» in denen eine Rücksichtnahme auf ihre religiösen Bedürfnisse, möglich ist. Solche Betriebe sind zweifellos in genügender Zahl vorhanden. (58 wäre also im vorliegenden Falle Sache des Hilfsdienstpflichligen gewesen» durch Vorstellung beim Einberufungsausschuß sich gegen Aeberweisung an die Firma Krupp zu-wenden und evtl, gegen die Ueberweisung den in § 7, Abs. 4 vorgesehenen Beschwerdeweg an den beim stellvertretenden Generalkommando gebildeten Ausschuß zu beschreiten Diese an keine Frist gebundene Beschwerde steht dem Kläger jederzeit» also auch nachdem er das Dienstverhältnis angetreten und sich von der Nnmöglichkeit der Beobachtung .religiöser Pflichten. ln seiner Dienststelle überzeugt hatte, noch jetzt zu. Insofern ist also der dem Kläger ungünstige Ausgang der Sache im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß er nicht das richtige Rechtsmittel ergriffen hat. Eine andere Frage ist es, ob nicht auch der Schlichtnngs- Ausschuß ihm den Abkehrschein hätte bewilligen können und ob nicht tatsächlich die Unmöglichkeit der Befriedigung wirklicher religiöser Bedürfnisse und der hierdurch entstehende GewissenkonftM -ein wichtiger Grund für das Ausscheiden ans dem tzUfs'oienstbetriebe int Sinne bc6 § S) des I'cksodienstgesetzes darstellt. Solange aber der Kläger im Betriebe der Firma Krupp tätig war» konnte er für sich keine Ausnahme verlangen, und mußte die Arbeitsordnung befolgen. Der von der Finna Krupp eingenommene Standpunkt, wonach sie zwar nicht für einen einzelnen» wohl aber für die Gesamtheit der bei ihr beschäftigten jüdischen Arbeiter bereit sei. alle durchführbaren Maßnahinen zur Berücksichtigung religiöser Wünsche zu treffen, wird gebilligt werden müssen. In der Tat ließe sich auf diesem Wege gerade in Großbetrieben ’ manches tun» was nicht nur .im Interesse der dort beschäftigtcu Juden» sondern auch gleichzeitig der christlichen Arbeiter, liegen würde. Werden in einem Betriebe, der in: Kriege darauf angewiesen ist,- Sonntags arbeiten 31t lassen, eine genügende Zahl strenggläubiger jüdischer Arbeiter eingestellt, so ist die Möglichkeit gegeben, durch geeigneten Schichtwechsel nichr nur den Juden den freien Sabbath, sondern auch eine§ großen Anzahl Christen bei ununterbrochener Aufrechterhaltung des Betriebes die Sonntagsruhe zu verschaffen. Auch über die

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.