Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1917-12-01 · Heft 12 (Dezember 1917) · p. 513

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
23 (1917)
Issue
Heft 12 (Dezember 1917)
Article
Vaterländischer Hilfsdienst und religiöse Pflichten
Date
1917-12-01
Page
513 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2316602-2316864-2316875-2353222--28016-2353304
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Vaterländisch"'.' HilsSlücnst iinb trcTf^tüfc >sts!ch-ten. 513 Trotz altem gulcn Willen, der Bc'eiliglen könueit sich frei"- IM) in der Praris n'.ancherlei vE;t>\uicri<jiot!eit ergeben. Wenn man auch bei manchen Behörden, 5. B. bei der Post, den Bedürfnissen strenggläubiger Hilfsdicnstpfiichtigrr entgeaenaekommen ist, und wenn z. B. die Stadtgemeinde Frankfurt a. 31t, jetzt auch ungeordnet hat, daß den Wünschen jüdischer Hilfskräfte bezüglich der SamsLagsarbeit seitens der städtischen Remter nach Möglichkeit entgegengekornmen werden soll, so. gestattet doch die Natur des Betriebes nicht überall, uamentlief) tu der Rüstungsindustrie, ohne weiteres eine solche Rncksichlnahme. C£iu interessanter Fall ist vor kurzem Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem GewerbegerichL zu Essen gewesen. Ein jüdischer HilfsoienstpfiichLiger war vom Eiuberufungs- 'ausschuß der Firma Friedrich Krupp A.-G. überwiesen und dort als Hilfsarbeiter beschäftigt worden. Er weigerte sich 'am Sabbakh imb au den israelitisä^en Feiertagen zu arbeiten und überschritt mehrmals die vorgeschriebene Mittagspause, weil er rituell tebeu müsse und wegen des weiten Weges nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb der Pause das Essen ein.zunehmen. Er wurde daraufhin auf Grund der Arbeitsordnung wegen des Fehlens und des Zuspätkommens in Ordnungsstrafe im Gesamtbeträge von 1'l,2ö M. genommen, die ihm vom Lohn abgezogen wurde. Er rief daraufhin zunächst den Schlichtungsausschuß zu Essen wegen Erteilung eines Abkehrscheines an. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, weil nach Auffassung des Schlichtungsausschusses ein wichtiger Grund nicht vorlag. Nunmehr verlangte er im Klagewege Nachzahlung des im Wege des Lohnabzuges gekürzten Betrages, indem er sich aus die oben zitierte Verfügung des Kriegsamtes berief und ein Zeugnis des Rabbinats seiner Synagogengemeinde überreichte, worin ihm bescheinigt wurde, daß er in seiner bisherigen Berufstätigicit auf die Vorschriften der jüdischen Religion Rücksicht genommen, insbesondere sich am Sabbath und den israelitischen Feiertagen jeder 'Arbeit enthaften und rituell gelebt habe. Die Firma Krupp machte geltend, sie sei nicht in der Lage, den Anforderungen des Klägers zu entsprechen. Mit demselben Rechte könnten auch die bei ihr beschäftigten evangelischen und katholischen Arbeiter die gleichen Rücksichten verlangen. Das sei aber bei dem Umfange und der Bedeutung ihres Betriebes für die Knegsrüstung und die Verteidigung des Vaterlandes unmöglich. Wenn die bet ihr beschäftigten jüdischen Arbeiter gemeinschaftlich an sie mit dem Wunsche nach Berücksichtigung ihrer religiösen Ueberzeugung herantreten, sei sie gern bereit, sich mit der Synagogengemeinde wegen billiger Berücksichtigung dieser Wünscht in Verbindung zu setzen. Das Gewerbegericht Essen wies durch Urteil vom 9. Oktober 1917 die Klage ab. In den Gründen wird ausgeführt:

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.