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Im deutschen Reich · 1917-05-01 · Heft 5 (Mai 1917) · p. 200

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
23 (1917)
Issue
Heft 5 (Mai 1917)
Article
Leopold Zunz's Arbeiten für das Judengesetz 1847
Date
1917-05-01
Page
200 (sequence 8)
Language
German
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200 Im Deutschen Reich. die unbedingte Gleichstellung erzielt und in Aussicht stellt, und wie es sich gebührt, die Zukunft des Individuums nur von seinen Kräften und Handlungen abhängig macht, wirft der vorliegende Gesetzentwurf uns weit in frühere Jahrhunderte hinein und zielt auf allmähliche Isolierung der Juden hinter schneidet ihnen Erwerbsquellen ab, greift in die Freiheit des Privatlebens und die Eingehung der Ehe ein, verschließt ihnen die Pforten der bürgerlichen Ehre, stellt die sprachwidrige und judenfeindlichr Benennung „Iudenschaften" wieder her und gibt den Vorurteilen des Pöbels gegen uns lege stigmati, statt ihnen zu begegnen, mit weiser Liebe, Nahrung und Konsistenz. Zum Scheine Staatsbürger, mit mehr Last als aridere beschwert, haben wir fortan nur die Erlaubnis, in Preußen zu wohnen und uns zu ernähren: aber in Recht und Freiheit, in Ehre und Anerkennung stehen wir weit unter den Sträflingen. Diese werden doch nicht schon als unschuldige Kinder bestimmt. Die Juden müssen eine gewerbliche Kaste bleiben oder allenfalls Bauern und Hirten; denn von Lehrerstellen, Kommunal- und obrigkeitlichen Aemtern, von den Offizierstellen und anderen ständischen Rechten sind wir ausgeschlossen. Der jüdische Gutsbesitzer kann nicht Schulze in seinem Dorfe, Moses Mendelssohn weder Nachtwächter noch Schiedsrichter noch Geschworener sein. Die Advokatur, das Handelsgericht, selbst die christlichen Privatschulen sind für sie verschlossen. Eine jüdische Schule darf keine Christenkinder, und dafür eine christliche Schule, der man die jüdischen Kinder von Amts wegen zuweist, keine jüdischen Lehrer annehmen. Hat ein Jude Philosophie, Philologie, Rechtskunde, Literatur studiert: er kann nirgends damit ankommen. Denn erstlich wird gefragt, ob eine Universität statutenmäßig an eine christliche Konfession gebunden ist, zweitens, darf der Jude nur Naturgeschichte, Medizin und Mathematik Vorträgen,- drittens darf er nie ordentlicher Professor werden. Ja, selbst die Kenntnis des Judentums und jüdischer Wissenschaft fördert ihn nicht, da weder die jüdische Gemeinde gebunden sein soll, Kultus-, d. h. Religionsbeamte anzustellen, noch an den Universitäten jene Fächer, so nötig sie auch wären, berücksichtigt werden. Wissenschaftlichen Juden bleibt fortan die Wahl zwischen Eri^ und Taufe. Punkt für Punkt wollte ich diese Bestimmungen in ihr Nichts zurückführen, hätte ich wie Archimedes eine Stelle, auf der ich reden könnte. Nun, so müssen erleuchtete Abgeordnete die Sachwalter der preußischen Juden werden. Unmöglich aber kann der Landtag das Amt der Geschworenen übernehmen, die ohne Untersuchung, ohne Beweis, ohne Verteidigung ihr „Schuldig" aussprechen. Entweder der die gesamte Intelligenz durchziehende Geist oder der Geist dieses Gesetzentwurfs ist ein Gespenst: wir können nicht zugleich der Preßfreiheit und den

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