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Im deutschen Reich · 1917-05-01 · Heft 5 (Mai 1917) · p. 199

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
23 (1917)
Issue
Heft 5 (Mai 1917)
Article
Leopold Zunz's Arbeiten für das Judengesetz 1847
Date
1917-05-01
Page
199 (sequence 7)
Language
German
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Leopold Zunz, Iudengeseiz.- 190 uns geschieht, unter Gesetzesform sanktionieren und vereinigen will. Aber die Gesetzesform, die Einteilung in Paragraphen, wacht noch kein Gesetz. Meiner Ansicht nach ist Gesetz der Ausdruck des allgemeinen Willens einer Gesamtheit und der Gesetzgeber desselben Stellvertreter und Organ; es verbindet daher die Individuen dieser aber nicht einer anderen unabhängigen Gesamtheit. Sonst ist Unterdrückung und Gewalttat, so wie dies auch der Fall sein würde, wenn ein Teil der Gesamtheit willkürliche seinen Willen zum Gesetz erhebt. Die Motive des allgemeinen Willens liegen in den Zuständen, Bedürfnissen, in den Bedingnissen des allgemeinen Wohls; daher auch das Objekt eines Gesetzes weder absolut individuell trifft, noch absolute Strafverfügungen aussprechen kann: das Individuum wird von dem Gesetze nur berührt, insoweit seine freie Handlung in den Organismus eingreift, der das Gesetz bildet, und die Strafe ist die selbstverschuldete Wirkung der Uebertretung des Gesetzes, die aber nur aus die erwiesene'Schuld verfügt werden kann. Die Juden gehören rechtlich zu der Gesamtheit der Bürgerschaft, aber ausgeschlossen vom Beamtenstande und jedem politischen Rechte, sind sie nirgends vertreten. Folglich legt ein Teil der Gesamtheit ohne weiteres einem andern seinen Willen zu dessen Nachteil auf. Seinem Begriffe nach ist also der Inhalt des Gesetzentwurfs nichts als ein Befehl, den man zu rechtfertigen sich die Mühe erspart. Wird ein solcher Befehl von dem Christentum gutgeheißen, von der Sittlichkeit empfohlen, von der Staatskunst und dem Wohle der Allgemeinheit verlangt? Umgekehrt! Die Gesetzgebung der zivilisiertesten Nationen, die preußische und die Bundesgesetzgebung, die Intelligenz, die Presse, die Stände fordern das Gegenteil. Der Gegenstand dieser Bestimmung ist keine Einrichtung, sondern es sind Personen schlechthin, die von der Geburt bis zum Tode, unbekümmert um ihr Tun und Lassen, dieser Bestimmung unterworfen bleiben, sie bleiben dies ohne Grund, sie allein —- poenae Addicti. Unh was wird verfügt? Strafe! Ein Konvolut von Schmach und Entbehrungen, von Kränkungen und Leiden, ohne daß ein Gesetz vorliegt, dessen Verletzung nach,gewiesen werden kann, ohne Nachweis, ohne Gehör, ohne Verteidigung. Und wem legt man die Entscheidung vor? Nicht etwa Sachverständigen; denn es kann keine Sachverständigen geben, wo keine Sache vorliegt. Militärsachen, Geldsachen, Gewerbliches, Ökonomisches, Rechtsverhältnisse, Kunst und Wissenschaft können Männern des Fachs vorgelegt werden; aber welcher Landtagsabgeordnete hat Judentum und Judenhaß studiert? Während das Edikt von 1812 durchweg die gleiche Berechtigung der Juden mit allen anderen Staatsbürgern ausspricht und

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