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Im deutschen Reich · 1917-05-01 · Heft 5 (Mai 1917) · p. 196

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
23 (1917)
Issue
Heft 5 (Mai 1917)
Article
Leopold Zunz's Arbeiten für das Judengesetz 1847
Date
1917-05-01
Page
196 (sequence 4)
Language
German
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196 Im Deutschen Reich,- und der Repräsenianteit sind nachder Städteordnung zu regeln. Für den Religionslehrer wurden als notwendige Forderungen aufgeführt: pädagogische Befähigung, umfassende Kenntnisse und zwar in der hebräischen Sprache, der heiligen Schrift und der Religiouslehre. lieber diese Kenntnisse sei eine bestimmte Prüfung nachzuweisen. Konflikte über innere Kul- Lusangelegenheiten sollten durch eine obere Behörde, die in Berlin ihren Sitz habe, entschieden werden. Zum 'Schluß wurden — und hier erkennt man gewiß den besonderen Einfluß von Zunz — Seminarien zur Bildung jüdischer Religionslehrer gefordert, zu deren Erhaltung auch der Staat Beiträge zu leisten habe. Man erkennt aus diese:- Ausführungen, daß es in den Beratungen sich nur um innerjüdifche Angelegenheiten handelte, also um den zweiten Teil des neu geplanten Iudengesetzes, der den Titel führt: Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten der Juden. In allen diesen Forderungen richten sich die Bestimmungen des Gesetzes wesentlich' nach den Protokollen und den Gutachten, nur sind folgende zwei wichtige Aenderungen zu bemerken: Die obere Behörde, die in Streitigkeiten angerufen werden sollte, ist weggefallen, und statt dessen sind die Oberpräsidenten der Provinz eingesetzt. Sodann ist die Beitragspflicht des Staates für jüdische Schulen und namentlich die Errichtung von indischen Schullebrerseminaren. fortgeblieben. Indes das Gesetz von 1847 ist deswegen so betrüblich!, weil es in seinem ersten Teil „Bürgerliche Verhältnisse der Juden" den traurigsten Rückschritt gegen das Edikt von 1812 bezeichnet. Keine Beschränkung, aber eine andere Art der Bestimmung, wie sie bei den Christen üblich war, enthalten die §§ 8—22, die über die bürgerliche Registrierung der Geburts-, Heirats- und Sterbefälle handeln. Ganz besonders aber für die rückschrittliche Tendenz des Gesetzes bezeichnend ist der 8 2, der folgendermaßen lautet (Freund, Band II, S. 501/2): „Zulassung zu allen öffentlichen Aemürn. Zu einem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsamte, sowie zu einem Kommunalamte kann ein Jude nur daun zngelaffen werden, wenn mit einem solchen Amte die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder exekutiven Gewalt nicht verbunden ist. Außerdem bleiben die Juden allgemein von der Leitung und Beaufsichtigung christlicher Kultus- und Anterrichts-Angelegenheiten ausgeschlossen. An Universitäten können Juden, soweit die Statuten nicht entgegenstehen, als Privatdozenten, außerordentliche und ordentliche Professoren der medizinischen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographischen und sprachwissenschaftlichen Lehrfächer zugclassen werden. Von allen übrigen Lehrfächern an den Universitäten, sowie von dem akademischen Senate und von den Aemtern eines Dekans, Prorektors und Rektors bleiben sie ausgeschlossen.

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