Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 23 (1917)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1917)
- Article
- Leopold Zunz's Arbeiten für das Judengesetz 1847
- Date
- 1917-05-01
- Page
- 195 (sequence 3)
- Language
- German
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Leopold Zunz, Iubengeseß- 195 Verhältnis mit Zunz, mit dem er verwandt war, unterlag manchen Schwankungen.) Von Leopold Zunz, von 1794/1886, braucht man an dieser Stelle nur zu sagen, daß er der Begründer der Wissenschaft des Judentums war und durchseine Kenntnis der Geschichte und durch seinen Eifer für alles! Jüdische gewiß der Berufenste zu? Klärungs und Lösung der fraglichen Angelegenheit. Daher erregte seine Berufung in allen Kreisen große Freuds. (Vergl. z. B. eine handschriftliche Notiz von Jost an Zunz 28. 3. 1818.) Die Genannten vereinigten sich in zwei Konferenzen, über die uns Protokolle erhalten sind (sie sind handschriftlichim Archiv des Unterrichtsministeriums vorhanden und gedruckt als Beilage zu der Denkschrift, die Herr Titel führt „Darstellung des jetzt bestehenden faktisch-en und rechtlichen Zustandes des jüdischen Kultus- und Unterrichtswesens in der preußischen Monarchie"). Die Konferenzen fanden statt am 27. Februar und 8. Avril. Die drei jüdischen Vertreter vereinigten sichdann zu einem- Gutachten vom 9. 6. 1848. Aus dem Protokoll und dem Gutachten läßt sich der Anteil der einzelnen nicht sondern, doch wird man wohl den Schluß Ziehen können, daß die großen Ideen von Zunz geliefert wunden und daß auch die stilistische Ausarbeitung ihm zuzuschreiben ist. Das erste Protokoll, das als ein vorläufiges betrachtet werden sollte, weil die Erschienenen ein ausführlicheres Gutachten in Aussicht stellten, sagt, daß Synagogengemeinden gebildet werden sollten, daß es rätlich sei, daß jeder Jude Mitglied der Gemeinde fein sollte, in der er sein Domizil hat, daß die Gemeinde von Vorstand und Repräsentanten geleitet werden müßte, daß der einzig notwendige Beamte der Gemeinde der Religionslehrer fei. In der zweiten Sitzung wurde durch die jüdischen Mitglieder angeregt, die erforderlichen Beiträge durch eine Schätzungskommission bestimmen zu lassen, 2. die Stellung von Vorstand und Repräsentanten genauer zu bestim'-uen, 3. wurde es für zulässig erklärt, in einem Synagogenbezirk mehrere Synagogen zu errichten. Endlichwurde als Regel festgesetzt, daß die jüdischen Kinder christliche Schulen besuchen sollt«?, nur, wonötig, seien jüdische Schulen zu errichten, die als öffentliche ünzuerkennen, die aber von der Stadt- oder Kommunalbehörde beaufsichtigt und auchfinanziell unterstützt werden sollten. Endlich setzte das Gutachten vom 9. Juni alle die berührten Punkte näher anseinander. Die Grundbestimmungen sind: In jedem Verbands soll es in der Regel nur ein Synagogengebäude geben; Klassensteuer nach einem bestimmten Etat; der Jude, der einen mehrfachen Wohnsitz hat, sei in verschiedenen Verbänden steuerpflichtig. Jeder Synagogenverband muß einen Begräbnisplatz haben. Pflichten und Rechte des Vorstands