Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 22 (1916)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1916)
- Article
- Die Ostjudenfrage am Ausgange des achtzehnten Jahrhunderts
- Date
- 1916-03-01
- Page
- 63 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2316602-2316857-2316859-2350483--25993-2350585- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Me Ostjudenfrage am Ausgange des!8. Jahrhunderts. 63 Seelen, darunter 34 811 Juden. Auf dem flachen Lande wohnten dagegen unter 422 761 Seelen nur 1768 Inden. Im gesamten neuerworbenen Gebiete machten die Juden etwa nur 5,3 o'o der Bevölkerung aus» während man sie anfangs auf 12V» °/o veranschlagt hatte. Die wirtschaftliche Lage der Juden war nicht günstig. Fast alle Gemeinden waren stark verschuldet, und jeder einzelnhaftete mit für die Schulden der Gemeinschaft, deren Mitglied er Wan. Betreffs des Schulwesens lauteten die Berichte ebenfalls sehr ungünstig. Die Negierung hatte nun auf Grund der ihr erstatteten Berichte ein einigermaßen klares Bild von den Verhältnissen innerhalb der ehemals polnischen Iudenschast erlangt. Alsbald entschloß sie sich zu der notwendigen Organisation des Okcupaaonsg bietes nach preußischem Muster. Mau hatte die Aeberzeugung gewonnen, daß die Beziehungen der Juden ungleich tiefer in alle Derhältnisse der südpreußischen Bevölkerung eingriffcn, als anderwärts im Reiche, und man sah 'daher ein» daß keine der bisher in Preußen geltenden Indenordnungen für die neue Provinz sich eignen dürste. Nicht ohne Spannung sah die Iudenschast der zu erwartenden Neugestaltung ihrer Verhältnisse entgegen. Am 17. Älpril 1797 erschien denn auch ein größeres königliches Edikt, das die Rechtsverhältnisse der Irlden ln Süd- und Reuvstpreußen regeln sollte. Gs war dies das sogenannte „General«« I u den -Regle ment ", das u. a. hauptsächlich bezweckte, die jüdische Bevölkerung zir Staatsbürgern, zu Handwerk ern und Ackerbauern zu erziehen, ihr He imats recht festzulegen, ihrer starken Vermehrung zu steuern und den Einfluß ihrer Gemeindeältesten herabzumindern, bczw. zu beseitigen. .Auch betreffs des Iu g e n d u n t e r r i ch t s wurden Bestimmungen getroffen. Vor allem wurde erklärt, daß der Staat die Lehrer anstellen und besolden werde, eine Bestimmung, die jedoch nicht ausgcführt wurde. Sollten anfänglich nicht geeignete Subjekte unter den einheimischen Juden zu fiitbcn sein, so sollten christliche Lehrer hierzu abgeordnet werden. Es sollte für die Abfassung eines geeigneten deutschen Schulbuches Sorge getragen werden. Dieses Schulbuch sollte nicht nur das äußere Ritual enthalten, sondern auch von Moral, Gehorsam gegen die Obrigkeit handeln und die Zustimmung der gebildeten Juden haben. Rur auf dem Lande sollte; Privatunterricht gestattet sein, sonst mußte die öffentliche Schule beschickt werden. Die jüdische Schalle sollte dem Rabbiaer und den jüdischen „Stadtverordneten" unterstehen, zugleich aber auch der Aufsicht des Staates. Die Mädchen sollten in ihren Schulen wenigstens nahen, spinnen, stricken usw. lernen, um dereinst fleißige Frauen und Mütter zu werden. Es konnte nicht ausbleiben» daß die jüdische Bevölkerung, die unter dem polnischen Regiment in ihrer freien Bewegung nur wenig gehemmt war, die Wirkungen, die die Bestimmungen dieses Reglements auf sie ausübten, als einen lästigen Zwang empfand. Das scharfe Vorgehen der preußischen Regierung war ihr äußerst unbequem. Bei dem schneidenden Gegensatz zwischen dem früheren und dem preußischen Regierungssystem stand sie den neuen Verhältnissen, oft ganz ratlos gegenüber. Man war an die jetzt geübte Bevormundung durch dre Behörde uicht gewohnt, die gar zu oft das Recht sich vorbehielt, in die persönlichen Verhältnisse des Einzelnen ein» EUgreifen, über jeden Ortswechsel, über jeden Grundstücksverkauf, über jedes neue geschäftliche Antenrehmen die Entscheidung zu treffen. Die Regierung berücksichtigte diese Verhältnisse und verfuhr bei ihren Maßnahmen durchaus gerecht und wohlwollend gegen ihre