Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 22 (1916)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1916)
- Article
- Biblisch-talmudische Fürsorgebestimmungen bei nationalen Notständen und Deutschlands Volksernährung im Kriege
- Date
- 1916-01-01
- Page
- 9 (sequence 6)
- Language
- German
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ViblisH-talmudische Fürsorgebestrmmungen ufto. 9 richtungen erinnern uns an btc neuesten Maßnahmen zur Versorgung des deutschen Volkes mit den notwendigsten Lebensmitteln. Genießbare Früchte durften nicht für industrielle Zwecke verwendet werden. Ebensowenig durste man, solange für das Tier auf dem Felde noch genügend Futter vorhanden war, für den Menschen genießbare Lebensmittel für Tiere verwenden. In einer Beziehung geht die theokratische Gesetzgebung noch weiter, als das heutige Gesetz gehen konnte. Palästina war ein Ackerland, in dem der Handel nur untergeordnete Bedeutung hatte und bestimmt werden konnte, daß alle Bodenerzeugnisse des siebenten Jahres für jedweden Handel verboten seien. Wie heute die Staatsgewalt bestimmte Lebensmittel bei den Erzeugern beschlagnahmt, um sie dem ganzen Volke zuzuführen, erklärte im alten Israel die Staatsgewalt die Bodenerzeugnisse des siebenten Jahres für völlig herrenlos, um sie allen zunutze zu machen. Noch auffallender als die bisher erwähnten Aehnlichkeitserscheinungen zwischen dem Erlaß- und dem gegenwärtigen. Kriegsjahr ist folgende biblische Einrichtung. Die Not, die durch den Krieg hervorgerufen ist, hat in den meisten kriegführenden Ländern die Regierungen veranlaßt, den Schuldnern eine Stundung ihrer Verpflichtungen zn gewähren. Aehnliches hat auch die Bibel für das Erlaßjahr vorgesehen. Sie erklärt aber sogar jegliche Schuld mit dem Beginn des siebenten Jahres als erledigt. „Es läßt jeder Berechtigte seine Hand von der Schuldsorderung fahren, die er an seinen Nächsten zu fordern hat. Er darf seinen Bruder und seinen Nächsten nicht weiter zur Zahlung anhalten, denn er hat Erlaß ausgesprochen, um Gottes Willen" (Deut. 15, 2). Eine Ausnahme kennt die Bibel nur dann, wenn in der Darlehnsurkunde ausdrücklich bestimmt wurde, die Bezahlung erfolge erst nach dem Erlaßjahre. Nach dem Talmud schwebt diesem Gesetz jedoch nicht die Absicht vor, ape Schuldner, also auch begüterte, von der moralischen Pflicht der Tilgung ihrer Nechtsverbindlichkeiten zu entheben: von begüterten Schuldnern wird erwartet, daß sie von der Erlaßbegünstigung keinen Gebrauch machen werden. Ebenso tritt der Schuldenerlaß des siebenten Jahres erst am Ende imb nicht zu Beginn des Jahres ein. Offenbar sollte der Schuldner seinen Vermögensstand rechtzeitig gewissenhaft prüfen. Damit im Zusammenhang steht denn auch eine andere talmudische Ansicht, daß der Gläubiger wohl seinen Rechtsanspruch an den Schuldner nicht geltend machen darf, allein der Schuldner bleibt ihm für immer moralisch verpflichtet. Wenn der Schuldner eines Tages dem Gläubiger die Tilgung der Schuld anbietet, darf dieser nach Hinweisung «ruf die gesetzliche Derzichtleistung dieselbe annehmen. Diese einschränkenden Bestimmungen des Erlaßgesetzes zeigen deutlich, daß diese Einrichtung zunächst den SMldner