Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 22 (1916)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1916)
- Article
- Biblisch-talmudische Fürsorgebestimmungen bei nationalen Notständen und Deutschlands Volksernährung im Kriege
- Date
- 1916-01-01
- Page
- 8 (sequence 5)
- Language
- German
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8 IiN Deutschen Reich. sei es euch, vom Felde weg dürft ihr dessen Ertrag essen" (ebend. V. 11, 12). Aach der talmudischen Auslassung wallen diese Bestimmungen Folgendes besagen: Im siebenten, beziehungsweise im fünfzigsten Jahre, ist das Privateigentumsrecht an allen Bodenerzeugnissen aufgehoben. Nichts wächst für den Bodenbesitze: allein. Alles ist herrenloses Gut, zu dein ein jeder Zutritt hat, um davon zu geniesten. Diese Enteignung aller Bodenerzeugnisse hat allen Bevölkerungsschichten Linen gewissen Anteil gesichert, wodurch die Verarmung ausgeschlossen wurde. Denn wurden auchdie Felder nicht bestellt, so wuchs doch soviel Nahrung — im Orient ist der wilde Nachwuchs ein besonders starker — daß der Boden noch so viel lieferte, daß alle Bevölkerungsschichten gut ernährt werden konnten. Was demnach das Verbot der Bestellung der Felder im siebenten Jahre für gewisse Bevölkerungsschichten Nachteiliges bringen konnte, wurde durch die Aufhebung des Eigentumsrechts von allen Aeckern ausgeglichen. Nicht nur die Menschen, sondern auch die Tiere wurden mit diesen humanen Einrichtungen bedacht. Wie das Sabbathgesetz auch den Tieren die Wohltat der Nutze zukommen laßt, so berücksichtigt auch die Lrlaßjahrbestimmung die Tiere. „Deinem Vieh, und deinem Tiere, welches in deinem Lande sich befindet, sei all sein Ertrag zum Essen" (ebend. V. 7). So lautet auch das' Gesetz an einer anderen Stelle: „Was die Armen (von dem Ertrag des siebenten Jahres) übrig lassen, das soll das Tier des Feldes geniesten" (Ex. 23, 11). Nach der talmudischen Auslegung darf der Mensch im Hause nur solange die Früchte des siebenten Jahres geniesten, als das Tier noch Früchte von derselben Gattung auf dem Felde findet. Ist eine Gattung von Früchten und Erträgnissen des Erlastjahres für das Tier aus dem Felde nicht mehr vorhanden, so muß dieselbe Gattung aus den' Häusern der Menschen den Tieren preisgegeben werden. Der Talmud bestimmt weiter, daß einem Eigentümer im siebenten Jahre selbst das Verteilungsrecht an Arme und Tiere nicht zukommt. „Der Eigentümer hat kein Recht zu sagen: „Ich will von den Erzeugnissen des Feldes nicht genießen, aber ich möchte sie verteilen" (Mechilta zu Er. 23,11). Ferner hat die talmudische Aeberlieferung bezüglich der Aneignung aller Bodenerzeugnisse des siebenten IahreGeine Einrichtung getroffen, die an unsere Brotkarten erinnert. Es durfte nämlich weder der eigentliche Besitzer, noch der Fremde, dem in diesem Jahre alle Felder freistanden, nach Belieben von den Erträgnissen der Aecker einheimsen. ,Aur einen kleinen Teil von den freistehenden Feldfrüchten durste man „auf einmal" nach Hause nehmen, damit auch andere davon etwas erhalten können. Auch noch andere Vor-