Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 21 (1915)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1915)
- Article
- Das Gutachten Abraham Geigers über die "Militärpflichtigkeit der Juden"
- Date
- 1915-08-01
- Page
- 173 (sequence 9)
- Language
- German
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Gutachten Abraham Geigers über „MiliLürpflichtigkeit der Juden". 173 stand veranlaßten, bloß die Pflicht der Verteidigung vor Äugen, den Befehlen der Obern Gehorsam zu leisten, und er hatte die sonst im Leben geltenden Vorschriften nicht zu beachten, ohne Gewissensskrupel vorschieben zu dürfen. In unfern Staaten,, denen das Judentum nicht zugleich Staatsgesetz ist, die Herrscher dasselbe nicht zu berücksichtigen haben, "finden daher die Beschränkungen, mit welchen vom Standpunkte des jüdischen Staatsgesetzes aus die Staatslenker belegt werden, wie z. B., daß die Belagerung einer Festung in einem freiwilligen Kriege nur drei Tage vor dem Eintritte des Sabbats begonnen werden solle, durchaus keine Anwendung, und den Kriegern in den gemischten Heeren liegt nur die Pflicht ob, die gegebenen Befehls pünktlich zu vollziehen. Dazu kommt noch, daß die gerechten Fürsten unserer Zeit keine willkürlichen Eroberungskriege führen, sondern nur die Verteidigung des Landes beabsichtigen, also bloß.pflichtmäßige Kriege-führen, bei welchen alle sonst geltenden Vorschriften aufgehoben sind. Die Kriegführung selbst aber ist eine ganz andere geworden,, sie ist jetzt eine Kunst, die der langjährigen Uebung bedarf, einer Uebung, die nicht anders denn als Vorbereitung zur Abwendung der Gefahr von dem Vaterlande und dessen Bewohnern zu betrachten ist; und da für alle Vorbereitungen, die zur Abwendung von Gefahren notwendig sind, dieselben Befreiungen statuiert werden, welche für den Angriff und die Verteidigung selbst gelten, so haben daher auch bei unfern Militärübungen selbst in Friedenszeiten diese Befreiungen ihre volle Kraft. D. Die vorangegangenen Erörterungen resümieren sich in folgenden Sätzen: 1. Die Geschichte spricht unwiderleglich dafür, daß die Juden zu allen Zeiten und in allen Ländern ohne irgendeinen Gewissensskrupel Kriegsdienste geleistet haben, und wo es nicht geschah, war es von den Staaten selbst, welche die Juden wider deren Willen vom Kriegsdienste ausschlossen, so ungeordnet. 2. Im jüdischen Staate gab es, vom rabbinischen Standpunkte, pflichtmäßige und freiwillige, d. h. bloße Eroberungskriege; in beiden waren alle sonst geltenden Gesetze, auch die über Sabbat und verbotene Speisen, ausgehoben, sobald der Kriegszustand deren Verletzung mit sich führte. 3. Die Erfahrung lehrte, daß man die Befreiung von den bestehenden Gesetzen im Kriegszustände und zur Selbstverteidigung nicht auf das Unausweichliche beschränken dürfe, sondern auch alle Vorbereitungen und alle Handlungen zur Abwehr künftiger Gefahr der augenblicklichen Verteidigung gleichzustellen sind, und es wurde daher die Suspension der sonst gesetzlichen Bestimmungen auch auf diese Fälle ausgedehnt. 4. Der heutige Staat ist unser Vaterland und legt uns dieselben Pflichten auf luic der ehemalige jüdische. Die Kriegfüh-