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Im deutschen Reich · 1915-08-01 · Heft 8-9 (August 1915) · p. 172

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
21 (1915)
Issue
Heft 8-9 (August 1915)
Article
Das Gutachten Abraham Geigers über die "Militärpflichtigkeit der Juden"
Date
1915-08-01
Page
172 (sequence 8)
Language
German
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172 Fm deutschen Reich. hoben die Späteren auf, und zwar mit ausdrücklicher Beziehung auf die Zeit. Jetzt sei, sagen sie, auch die Verteidigung ohne Rücksicht auf die Sabbatgesetze erlaubt, selbst wenn die Absicht der Feinde bloß aufs Plündern gehe, weil der geringste Widerstand, der entgegengesetzt werde, dem Wehrlosen gefährlich werden könne (R. Israel N. 156; R. Josef Karo in Tur a. a. O. und Schulchan Aruch das. § 7). C. Diese Rücksicht auf den Eintritt anderer Verhältnisse, welche wir die Rabbinen nehmen sehen, führt uns nun zu der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf unsere Lage. Der Unterschied zwischen dem Zustande, von dem die meisten gesetzlichen Bestimmungen handeln, und dem gegenwärtigen liegt darin, daß jene von einem jüdischen Staate sprechen, jetzt aber die Rede ist von Juden, welche in einem gemischten Staate leben, in dem jedenfalls das jüdische Element das untergeordnete ist. Dieser Unterschied kann nun keineswegs darauf einwirken, daß etwa die Juden jetzt sich nicht sollten verpflichtet halten, Kriegsdienste zu tun. Denn abgesehen davon, daß wir, nach den Vorschriften des Propheten (Jer. 29, 8) und der späteren Lehrer, das Land, in dem wir leben, als unser Vaterland betrachten, dessen Verteidigung und Blüte unsere Kräfte gewidmet sein müssen, so basiert der tälmudisch-gesetzliche Standpunkt lediglich auf der Pflicht der Selbsterhaltung, daher heißt jeder Krieg, welcher von der Selbsterhaltung verlangt wird, ein pflichtmäßiger, während nur der Eroberungskrieg ein freiwilliger ist; aber auch dieser führt, sobald er begonnen ist, die Pflicht der Selbsterhaltung in seinem Gefolge, so daß dieser höchsten Pflicht alle andern weichen müssen. Diese Pflicht, sein Leben, seinen Herd, seine Familie, seinen Wohlstand gegen feindliche Angriffe zu wahren, solchen Angriffen zuvorzukommen, also an den Kriegsdiensten und allem, was damit in Verbindung steht, sich zu beteiligen, ist geradezu für den Juden in jedem Staate, den er bewohnt, religiöse Pflicht, ganz abgesehen davon, daß die Sicherheit und der Ruhm des Vaterlandes ihm am Herzen liegen müssen. Hingegen wirkt der Unterschied zwischen dem rein jüdischen Staate und den gegenwärtigen Staaten, in denen Juden wohnen, in anderer Weise bedeutend ein. Der jüdische Staat basierte nämlich auf biblischen und (von rabbinischem Standpunkte aus) rabbinischen Vorschriften; die Herrscher des Staates hatten gleichfalls die Pflicht, ihr ganzes Verfahren, also auch die Kriegführung, diesen Vorschriften anzupassen. Dennoch aber war der Kriegszustand ein exzeptioneller, in welchem der Grundgedanke des jüdischen Staates, die jüdischen Gesetze, verletzt werden durfte, und dennoch war dem Gesetzgeber, dem Könige, bald aus eigener Machtvollkommenheit, bald unter Beirat des Synedriums, gestattet, diesen exzeptionellen Zustand herbeizuführen. Der Einzelne hatte jedenfalls, ohne nach den Gründen zu fragen, welche diesen Zu-

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